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AS/NZS 1576.1:2010-Gerüstbau

Hallo, ich bin Pieter Zhang, Gründer von APAC. Ich bin seit 14 Jahren im Geschäft mit Baustellensicherheitsprodukten tätig und der Zweck dieses Artikels besteht darin, mein Wissen über Baustellensicherheitsprodukte aus der Sicht eines chinesischen Lieferanten mit Ihnen zu teilen.

Teil 1: Allgemeine Anforderungen

ABSCHNITT 1 GELTUNGSBEREICH UND ALLGEMEINES
1.1 GELTUNGSBEREICH
Diese Norm legt die Konstruktions- und Betriebsanforderungen für Gerüstsysteme fest.
Gerüstausrüstung und Gerüste. Es enthält auch die Spezifikationen für Fangplattformen
auf Gerüsten errichtet werden. Die Treppendetails gelten auch für temporäre Treppen zur Verwendung auf einem
allgemeine Baustelle.
Wo angegeben, werden besondere Anforderungen anderer Teile dieser Normenreihe berücksichtigt.
haben Vorrang vor den spezifischen Anforderungen dieses Teils.
ACHTUNG: DIE VERWENDUNG VON STANDARDS AUS EINEM ANDEREN LAND BEI
Der Import von Gerüstausrüstung und/oder -komponenten kann
FÜHRT NICHT ZUR ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER AS/NZS 1576-REIHE. DESIGN,
LEISTUNGS- UND/ODER TESTKRITERIEN KÖNNEN GERINGER SEIN
IN ANDEREN NORMEN. ES IST UNBEDINGT SICHERZUSTELLEN, DASS
STANDARD AUS EINEM ANDEREN LAND ERFÜLLT ALLE
ANFORDERUNGEN DER AS/NZS 1576-REIHE VOR DEM VERWEIS
GERÜSTAUSRÜSTUNG MUSS DIESER VORSCHRIFT ENTSPRECHEN
STANDARD.
HINWEISE:
1 Für die Zwecke dieser Norm gelten einige Arten von Geräten, die temporäre
Arbeitsbühnen gelten nicht als Gerüste. Beispiele für diese Art von
Zur Ausrüstung kann Folgendes gehören:
a) Geräte, die in anderen Normen erfasst sind, beispielsweise:
i) Hubarbeitsbühnen, AS 1418.10 (Int);
(ii) Mastkletterbühnen, AS 1418.16;
(iii) tragbare Leitern, AS/NZS 1892; und
(iv) Schalungen, die in erster Linie zur Unterstützung von Beton konstruiert sind, AS/NZS 3610.
b) Hocker mit einer Höhe unter 1 m, die zwar höhenverstellbar sind, jedoch keine
Zusammenbau vor Gebrauch.
2 Bockleitern sind in der Normenreihe AS/NZS 1892 enthalten. Nach der Überprüfung von
AS/NZS 1576.5, Anforderungen an Bockleitern werden aus der AS/NZS 1892-Reihe entfernt.
Standards und in AS/NZS 1576.5 integriert.
1.2 NORMATIVE VERWEISE
In dieser Norm wird auf die folgenden normativen Dokumente verwiesen:
HINWEIS: Zu Informationszwecken referenzierte Dokumente sind in der Bibliografie aufgeführt.
ALS
1170 Tragwerksplanung
1170.4 Teil 4: Erdbebeneinwirkungen in Australien
1391 Metallische Werkstoffe – Zugversuch bei Raumtemperatur

AS 1444 Geschmiedete legierte Stähle – Standard- und Härtbarkeitsreihe (H) sowie gehärtete und
auf die angegebenen mechanischen Eigenschaften angelassen
1576 Gerüstbau
1576.4 Teil 4: Hängegerüste
1577 Gerüstbohlen
1594 Warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl
1720 Holzkonstruktionen (alle Teile)
1734 Aluminium und Aluminiumlegierungen – Flachbleche, aufgerollte Bleche und Platten
1831 Sphäroguss
1832 Temperguss
1833 Austenitisches Gusseisen
1866 Aluminium und Aluminiumlegierungen – Stranggepresste Stangen, Voll- und Hohlprofile
1874 Aluminium und Aluminiumlegierungen – Barren und Gussstücke
1892 Tragbare Leitern
1892.2 Teil 2: Holz
2074 Stahlguss
2321 Kurzgliedrige Kette für Hebezwecke
2423 Beschichtete Stahldrahtzaunprodukte für den terrestrischen, aquatischen und allgemeinen Gebrauch
2759 Stahldrahtseile – Verwendung, Betrieb und Wartung
3569 Stahldrahtseile
3678 Baustahl – warmgewalzte Bleche, Bodenplatten und Brammen
3679 Baustahl
3679.1 Teil 1: Warmgewalzte Stäbe und Profile
4100 Stahlkonstruktionen
4142 Faserseile
4142.2 Teil 2: Dreisträngige Trossenschlag- und achtsträngige geflochtene
4750 Galvanisch verzinkte (Zink-)Überzüge auf Hohl- und offenen Profilen aus Eisen
AS/NZS
1163 Kaltgeformte Hohlprofile aus Baustahl
1170 Tragwerksplanung
1170.0 Teil 0: Allgemeine Grundsätze
1170.2 Teil 2: Windeinwirkungen
1170.3 Teil 3: Einwirkungen auf Schnee und Eis
1554 Baustahlschweißen
1554.1 Teil 1: Schweißen von Stahlkonstruktionen
1576 Gerüstbau
1576.2 Teil 2: Kupplungen und Zubehör
1576.3 Teil 3: Vorgefertigte und Rohr-Kupplungsgerüste

AS/NZS
1664 Aluminiumkonstruktionen
1664.1 Teil 1: Nachweis der Grenzzustände
1664.2 Teil 2: Bemessung der zulässigen Spannung
1665 Schweißen von Aluminiumkonstruktionen
1892 Tragbare Leitern
1892.1 Teil 1: Metall
1892.3 Teil 3: Verstärkter Kunststoff
1892.5 Teil 5: Auswahl, sichere Verwendung und Pflege
2269 Sperrholz—Struktur
4357 Konstruktionsfurnierschichtholz
4357.0 Teil 0: Spezifikationen
4600 Kaltgeformte Stahlkonstruktionen
4680 Feuerverzinkte (Zink-)Überzüge auf Eisenerzeugnissen
4792 Feuerverzinkte (Zink-)Überzüge auf Hohlprofilen aus Eisen, aufgebracht durch
kontinuierlicher oder spezialisierter Prozess
BS
2052 Spezifikation für Seile aus Manilahanf, Sisal, Hanf, Baumwolle und Kokos
ISO
1835 Kurzgliedrige Kette für Hebezwecke—Klasse M (4), nicht kalibriert, für Kette
Schlingen usw.
1836 Kurzgliedrige Kette für Hebezwecke – Güteklasse M (4), kalibriert, für Kettenzüge
und andere Hebezeuge
3075 Kurzgliedrige Kette für Hebezwecke—Klasse S (6) nicht kalibriert, für Kettengehänge
usw.
3076 Kurzgliedrige Kette für Hebezwecke—Klasse T (8), nicht kalibriert, für Kette
Schlingen usw.
3077 Kurzgliedrige Kette für Hebezwecke – Güteklasse T (Typen T, DAT und DT), feintolerierte Hebezeugkette
1.3 DEFINITIONEN
Für die Zwecke dieses Standards gelten die folgenden Definitionen.
1.3.1 Zugangsplattform
Eine Plattform, die dazu dient oder hauptsächlich dazu bestimmt ist, Personen Zugang zu gewähren, oder
für Personen und Materialien, die zu und von den Arbeitsstätten fahren, jedoch nicht die
Plattform.
1.3.2 Unterlagsschienen
Schienen, deren Funktion darin besteht, Lasten von Füllplatten auf Stützpfosten zu übertragen.
1.3.3 Grundplatte
Eine Platte zur Verteilung der Last von einem vertikalen tragenden Element auf das Stützelement
Struktur.

1.3.4 Bucht
1.3.4.1 Feldlänge
1.3.4.1.1 Kleines, unabhängiges oder mobiles Gerüst
Der horizontale Abstand zwischen den Mittelpunkten zweier in Längsrichtung benachbarter Ständer oder
Elemente, die als Ständer dienen, darunter auch Spornträger oder Kragträger.
1.3.4.1.2 Hängegerüste
Der horizontale Abstand zwischen den Mittelpunkten zweier in Längsrichtung benachbarter Stützen
Punkte, zum Beispiel Verankerungen für Gerüstaufzüge oder Anschlusspunkte für Hänge-
Normen.
1.3.4.2 Feldbreite
1.3.4.2.1 Freistehendes oder fahrbares Gerüst
Der horizontale Abstand zwischen den Mittelpunkten zweier beliebiger quer nebeneinander liegender Ständer oder
Elemente, die als Ständer dienen, einschließlich Sporen oder Kragträger, aber
ohne Felderweiterung durch Plattformkonsolen.
1.3.4.2.2 Kleinere, hängende oder aufgehängte Gerüste
Die nutzbare Breite einer Arbeitsplattform.
1.3.4.3 Buchterweiterungsplattform
Ein Teil einer Arbeitsplattform, der über die Vorderseite eines Gerüsts hinausragt, neben einem
Feld eines unabhängigen Gerüsts, das eine Erweiterung dieses Felds bildet.
1.3.5 Stütze
Ein Element, das an zwei oder mehr Elementen eines Gerüsts befestigt wird, um die Steifigkeit des
Gerüst.
HINWEIS: Streben werden grundsätzlich diagonal befestigt.
1.3.6 Freitragende Bühnenbucht
Ein Gerüstfeld, das über die Vorderseite eines eigenständigen Gerüsts oder einer eigenständigen Struktur hinausragt.
Bilden eines diskreten Felds zusätzlich zu allen Feldern im unabhängigen Gerüst.
1.3.7 Lenkrollenmontage
Ein Rad, das auf einer Achse rotiert, die in einem Gehäuse befestigt ist, das mit dem unteren
Ende eines Ständers zum Stützen und Bewegen eines Gerüsts.
HINWEIS: Das Gehäuse kann feststehend oder schwenkbar sein, um das Gerüst
horizontal in jede Richtung bewegt werden.
1.3.8 Auffangplattform
Eine an einem Gerüst befestigte Plattform, die dazu dient, von einer Arbeitsplattform herabfallende Trümmer aufzufangen.
HINWEIS: Ein freitragender Teil einer Auffangplattform wird auch als Fächer bezeichnet.
1.3.9 Kupplung prüfen
Eine rechtwinklige, schwenkbare oder parallele Kupplung, die fest an einer tragenden Kupplung befestigt ist, um
Beschränken oder verhindern Sie das Verrutschen der Kupplung entlang des Rohrs.
1.3.10 Geschlossene Plattform
Eine Plattform, die als Arbeitsplattform dienen kann, aber vorübergehend für alle
Belastung oder Zugang durch Personen entsprechend der Anlagenkonstruktion.

1.3.11 Auffangfolie
Folie, die die Außenfassade des Gerüsts umschließt, um Gegenstände oder Partikel darin festzuhalten
das Gerüst.
1.3.12 Wiege
Der Teil eines Hängegerüsts, der eine Hängeplattform enthält.
1.3.13 Kantenschutz
1.3.13.1 Leitplanke
Die höchste Geländerschiene ist parallel zur Plattform angebracht.
1.3.13.2 Geländer
Ein System aus Schienen oder Platten oder beidem, das Kantenschutz an der Kante einer Plattform bietet.
1.3.13.3 Geländerfeld
Eine Platte, die ein Schutzgeländer und ein Mittelgeländer ersetzt und möglicherweise eine Fußleiste ersetzt.
HINWEIS: Das Paneel überträgt die Konstruktionslasten auf die Stütze, Ständer oder Pfosten und
enthält ein Netz und eine Trittplatte.
1.3.13.4 Handlauf
Ein Geländer, das auf einer Plattform oder Treppe als Halt dient.
HINWEIS: Es kann Teil eines Geländers sein.
1.3.13.5 Handlaufplatte
Eine Platte, die als Handgriff auf einer Plattform oder Treppe dient und einen Handlauf ersetzt und
Mittelgeländer. Die Mitte des Paneels besteht aus vertikalen Balustern zwischen dem Handlauf und dem
untere Schiene.
1.3.13.6 Füllplatte
Ein Paneel, das Stützschienen benötigt, um die Konstruktionslasten auf die Stützpfosten zu übertragen.
HINWEIS: Es enthält normalerweise ein Netz als Füllung und eine Trittplatte. Das Paneel erstreckt sich zwischen dem
Hinterschienen und Stützpfosten und können eine Mittelschiene, eine Fußleiste oder beides ersetzen.
1.3.13.7 Trittplatte
Eine Platte (normalerweise aus Metall), die einen integralen Bestandteil einer Geländerplatte oder einer Füllplatte bildet.
das verhindert, dass Material von der Arbeitsplattform fällt.
1.3.13.8 Mittelschiene
Ein Geländer oder eine Reihe von Geländer, die in etwa gleichem Abstand zwischen einem Geländer oder Handlauf angebracht sind und
Fußleiste oder Plattform.
1.3.13.9 Fußbrett
Ein Gerüstbrett oder ein speziell angefertigtes Bauteil, das hochkant am Rand einer Plattform befestigt ist,
um zu verhindern, dass Material von der Plattform fällt.
1.3.14 Rahmen
Eine vorgefertigte Baugruppe mit definierter Breite und Höhe, die aus vertikalen Elementen besteht
durch horizontale Elemente getrennt.
HINWEIS: Es kann ein Rahmen konstruiert werden, der das Durchgehen einer Person ermöglicht.
1.3.15 Rahmengerüst
Ein aus vorgefertigten Rahmen, Streben und Zubehör zusammengesetztes Gerüst.

1.3.16 Allgemeine Baustelle
Eine Baustelle, auf der Gerüste und andere temporäre Ausrüstung verwendet werden, um
Arbeit und die Bewegung von Personen zwischen Arbeitsorten.
1.3.17 Gehen
Der horizontale Abstand zwischen der Kante einer Treppenstufe und der Kante der nächsten Stufe
Trittstufe oben oder unten.
1.3.18 Integrierter Zugang
Eine nicht abnehmbare Leiter oder Trittstufe als Teil eines kleineren Gerüsts, um
Personen können von der Tragkonstruktion aus auf die Arbeitsplattform gelangen.
1.3.19 Landung
Eine ebene Fläche, die als Zugang zu einer Treppe oder Leiter dient oder sich an einer Zwischenstation befindet.
Ebene in einem Treppen- oder Leitersystem.
1.3.20 Hauptbuch
Ein horizontales Strukturelement eines Gerüsts, das benachbarte Ständer verbindet, normalerweise in
die Richtung der größeren Dimension einer Bucht.
1.3.21 Aufzug
Der vertikale Abstand von der Auflagefläche bis zur untersten Ebene oder Höhe, auf der ein
Plattform kann konstruiert werden, oder der vertikale Abstand zwischen benachbarten Riegeln oder Ebenen an
welche Plattformen gebaut werden können.
1.3.22 Ladefläche
Eine Arbeitsplattform auf einem Gerüst, die in erster Linie zur Lagerung von Materialien und
Ausrüstung.
1.3.23 Niedrige Arbeitsbühne
Gerüste, deren Arbeitsplattform eine maximale Höhe von 1,5 m über dem Stützgerüst hat.
Oberfläche mit leichter Beanspruchung für die Durchführung von Arbeiten mit Handwerkzeugen.
1.3.24 Kleines Gerüst
Ein Gerüst, das leicht und tragbar ist und keine Arbeitsfläche hat.
Plattformen in einer Höhe von mehr als 2 m über der Auflagefläche.
1.3.25 Mobiles Kleingerüst
Ein kleines Gerüst, das die Nutzlasten, für die es ausgelegt ist, tragen kann, während es
steht auf Rädern, die gegen Drehung blockiert werden können.
1.3.26 Modulgerüst
Ein aus vorgefertigten Einzelteilen, Streben und Zubehör zusammengebautes Gerüst.
1.3.27 Modulares Nebengerüst
Ein kleines Gerüst, das vor der Verwendung unter Befolgung der folgenden Anweisungen aufgebaut oder zusammengebaut wird.
unter Verwendung von zwei oder mehr bisher nicht verbundenen Bauteilen gemäß den Anweisungen des Herstellers.
1.3.28 Vornässe
Die Vorderkante einer Treppenstufe.
1.3.29 Ausleger
Komponente (oder Komponenten), die die effektiven Grundmaße eines Gerüsts vergrößert auf
Erhöhung der Stabilität

1.3.30 Plattform
Eine Oberfläche auf einem Gerüst zur Unterstützung von Personen, Materialien oder beidem.
1.3.31 Plattformkonsole
Eine Art von Halterung, die am Gerüst befestigt wird, um eine Erweiterungsplattform neben einem
Feld eines eigenständigen Gerüsts.
HINWEIS: Eine Plattformhalterung wird auch als Hop-Up- oder Konsolenhalterung bezeichnet.
1.3.32 Plattformunterstützung
Eine integrierte Baugruppe, die keine Standards umfasst, die eine Plattform unterstützen.
1.3.33 Vorgefertigte Plattform
Eine gerahmte Baugruppe mit einer Feldlänge und einer Arbeitsfläche, die
Verbindung mit der Trägerstruktur so, dass sie nicht versehentlich gelöst werden kann.
Je nach Buchtbreite können mehrere Plattformen erforderlich sein.
1.3.34 Fertiggerüst
Ein integriertes System vorgefertigter Komponenten, die so hergestellt werden, dass die
Die Geometrie der montierten Gerüste ist vorbestimmt.
1.3.35 Schutzeinrichtung
Eine Vorrichtung, die den Abstieg aufhält und eine Wiege oder einen Bootsmannsstuhl stützt, falls
eines Versagens des Tragseils oder des Gerüstaufzuges.
HINWEIS: Eine Schutzvorrichtung kann auch ein Sinkflug mit zu hoher Geschwindigkeit verhindern.
1.3.36 Putlog
Ein horizontales Bauteil, das zwischen benachbarten Riegeln oder zwischen einem Riegel oder
Standard und einer angrenzenden Wand, und die zur Unterstützung einer Plattform verwendet werden kann.
1.3.37 Rechen
Ein geneigtes Rohr, das zwischen einem Gerüst und der Stützstruktur befestigt wird, um das Gerüst
stabil.
1.3.38 Starres Nebengerüst
Ein kleines Gerüst, das, abgesehen vom Falten oder Schieben von Einzelteilen,
muss vor der Verwendung nicht zusammengebaut werden. Dieses Gerüst ist entweder starr, wobei die komplette
Die Gebrauchsform ist fixiert oder Teile des Gerüsts werden ausgeklappt oder herausgeschoben, um die komplette
in Betriebsform.
1.3.39 Aufstieg
Der vertikale Abstand zwischen der Oberkante einer Treppenstufe und der nächsten darüber oder
unten.
1.3.40 Gerüst (auch Gerüst genannt)
Eine temporäre Struktur, einschließlich Zugangsplattformen, Arbeitsplattformen, Auffangplattformen und
Landeplattformen.
1.3.41 Gerüstausrüstung
Jede Komponente, Baugruppe oder Maschine, die als Teil eines Gerüsts verwendet wird oder verwendet werden soll.
1.3.42 Gerüstsystem
Geplante Kombination von Komponenten, die ein Gerüst bilden können.

1.3.43 Gerüstbohle
Ein Deckbauteil, das keine vorgefertigte Plattform ist und das verwendet wird oder dazu bestimmt ist,
wird verwendet, um eine Plattform zu bilden.
1.3.44 Sekundärseil
Ein Seil, das normalerweise nicht das Gewicht einer Wiege und die auferlegte Last trägt, aber
für den Einsatz mit einer Schutzeinrichtung vorbereitet.
1.3.45 Sohlenplatte
Ein Gegenstand, der keine Grundplatte ist und dazu dient, die Punktlast eines tragenden Bauteils auf
der Boden oder eine andere Stützstruktur.
1.3.46 Sporn
Ein geneigtes tragendes Bauteil, das eine Last auf ein anderes Bauteil des
Gerüst oder an der Tragkonstruktion.
1.3.47 Norm
Ein vertikales Strukturelement eines Gerüsts, das eine Last auf die Tragstruktur überträgt.
1.3.48 Treppenlauf
Eine einzige kontinuierliche Reihe von Anstiegen und Abfahrten.
1.3.49 Tragkonstruktion
Jede Struktur, jedes Strukturelement, jedes Fundament oder jede Oberfläche, die ein Gerüst trägt.
1.3.50 Aufhängevorrichtung
Der Teil der Struktur in einem Hängegerüst (einschließlich der Oberleitung), montiert
auf einer höheren Ebene als die Wiege, um die Wiege zu stützen und zu positionieren.
1.3.51 Unentschieden
Ein Element oder eine Anordnung von Elementen, die zur Stabilisierung eines Gerüsts von einer Trägerstruktur aus verwendet werden.
1.3.52 Fußbrett
Ein Gerüstbrett oder ein speziell angefertigtes Bauteil, das hochkant am Rand einer Plattform befestigt wird, um
Verhindern Sie, dass Material von der Plattform fällt.
1.3.53 Querbalken
Ein horizontales Strukturelement eines Gerüsts, das zur Verbindung benachbarter Ständer dient,
im Normalfall in Richtung der kleineren Abmessung einer Bucht.
1.3.54 Lauffläche
Die horizontale Oberfläche eines Treppenbauteils, die den Fuß einer Person stützt.
1.3.55 Ortsbrust
Eine Seite eines Gebäudes oder Bauwerks, an der ein Gerüst errichtet wurde, um die Durchführung von Arbeiten zu ermöglichen.
irgendwann während des Projekts durchgeführt.
1.3.56 Tragfähigkeit
Die maximale unbelastete Last, einschließlich ständiger und auferlegter Einwirkungen, die der
Komponenten oder Systeme wurden zur Unterstützung konzipiert.
1.3.57 Arbeitsplattform
Eine Plattform auf einem Gerüst an einem Arbeitsplatz zur Unterstützung von Personal, Ausrüstung
und Materialien und dienen zur Bereitstellung eines Arbeitsbereichs.

1.4 GERÜSTTYPEN
Zu den gängigen Gerüsttypen gehören die folgenden:
a) Unabhängige Gerüste Gerüste, die aus zwei oder mehr Längsreihen von
Ständer, die längs und quer verbunden sind. Unabhängige Gerüste, typischerweise
aber nicht notwendigerweise, bestehen aus vorgefertigten Komponenten, vorgefertigten
Rahmen, Rohre und Kupplungen oder Holzbauteile mit Schraubverbindungen. Formen von
Zu den unabhängigen Gerüsten gehören die folgenden:
(i) Turmgerüst Ein selbständiges Gerüst, das aus vier Ständern besteht,
längs und quer verbunden, oder zwei Rahmen im Grundriss verbunden
quer, um ein Gerüst mit einem Feld zu erstellen.
(ii) Mobiles Gerüst Ein freistehendes, unabhängiges Gerüst, das montiert ist auf
Rollen.
(iii) Hängegerüst Ein unabhängiges Gerüst, das statisch an einem anderen hängt.
Struktur. Das Gerüst kann mit Gerüstrohren, vorgefertigten
Komponenten, Hölzer, Seile oder Ketten und können Verfahrfunktionen enthalten
so dass es bei Gebrauch seitlich verschoben werden kann, aber nicht angehoben werden kann
oder während der Benutzung abgesenkt werden.
(iv) Vogelkäfiggerüst Ein unabhängiges Gerüst, das aus drei oder mehr
Längsständerreihen und damit zwei oder mehr Felder in der Breite.
b) Einständergerüste Gerüste, die aus einer einzigen Reihe von Ständern bestehen, die miteinander verbunden sind
längs. Die Ständer können von unten oder von oben gestützt werden oder ein
Kombination aus beidem. Einmastgerüste enthalten Putlogs oder Querbalken, entweder
in die angrenzende Tragkonstruktion eingebaut oder aus der Tragkonstruktion auskragend
Komponenten oder eine Kombination aus beiden. Einmastgerüste sind normalerweise, aber nicht
notwendigerweise aus vorgefertigten Bauteilen, Gerüstrohren und
Kupplungen oder Holzbauteile mit Schraubverbindungen.
c) Hohlgerüste Gerüste, die aus einer Arbeitsplattform bestehen, die auf horizontalen
Elemente, die wiederum direkt von der umgebenden dauerhaften Struktur getragen werden
und werden typischerweise zum Auffüllen eines Hohlraums oder Schachts verwendet.
d) Hängegerüste Gerüste mit einer Plattform, die an einem (oder mehreren)
mehr) flexibles Stahldrahtseil, und das angehoben oder abgesenkt werden kann, wenn
im Einsatz mit elektrischen oder manuellen Gerüstaufzügen. Hängende
Gerüste können Einzelwiegen, Gelenkwiegen oder Mehrstockwiegen umfassen.
Hängegerüste umfassen keine industriellen Seilzugangsgeräte.
Zu den Hängegerüsten zählen unter anderem:
(i) Schaukelbühnengerüst – besteht aus einer oder mehreren Wiegen, die von einer einzigen
Längsreihe von Aufhängeseilen.
(ii) Doppelseilgerüst – Hängegerüst, das aus einer oder mehreren Wiegen besteht
wird von zwei Längsreihen von Aufhängeseilen getragen.
(iii) Arbeitskorbgerüst – besteht aus einer Wiege, die von einem einzelnen Hängeseil getragen wird.
(iv) Bootsmannsstuhl—besteht aus einem Stuhl oder einer ähnlichen Plattform, die für eine Person konzipiert ist
zum Sitzen und wird von einem einzelnen Hängeseil getragen.
e) Konsolgerüste Gerüste, die aus nominell dreieckigen Konsolgerüsten bestehen, die an
Stützkonstruktion zur Unterstützung einer Plattform. Zu den Formen von Konsolgerüsten gehören die
Folgendes:
(i) Tankkonsolengerüst – an den Seiten von Tanks, Silos, Baustahl befestigt
Mitglieder oder ähnliche Strukturen.

(ii) Gerüst mit Ständerwerk – wird an den Wandständern von Hauswandrahmen befestigt oder
Bauwerke ähnlicher Bauart.
(iii) An der oberen Platte aufgehängtes Konsolgerüst – wird von der oberen Platte der Hauswand getragen
Rahmen oder Strukturen ähnlicher Konstruktion.
(iv) Leitergerüst mit Konsolen – bestehend aus Konsolen, die von den Sprossen der
An der Tragkonstruktion anliegende Anlege- oder Schiebeleiter.
f) Bockgerüste und Bockleitern Gerüste, die aus vorgefertigten Böcken bestehen
Stützen einer Plattform. Zu den Formen von Bockgerüsten gehören:
(i) Rahmenbockgerüst – bestehend aus freistehendem Rahmen.
(ii) Putlog-Bockgerüst – bestehend aus Böcken mit darin eingelassenen Putlogs, die
auf der Innenseite des Gerüsts durch die Tragkonstruktion gestützt.
(iii) Gerüst aus Bockleitern – bestehend aus freistehenden Bockleitern, die
oder sie verfügen möglicherweise nicht über Stabilisierungsarme.
(iv) Splithead-Bockgerüst – bestehend aus selbsttragenden Ständern, die
waagerechte Balken, wie z. B. hochkant aufliegende Gerüstbohlen, als Putlogs.
g) Stützgerüste Gerüste oder Gerüstteile, die auf schrägen, tragenden
Mitglieder, die direkt oder indirekt mit unterstützenden Standards verbunden sind.
h) Auslegergerüste Gerüste oder Gerüstteile, die von nominell
horizontale lasttragende Kragelemente, die speziell konstruiert sein können
Klammern.
(i) Kleinere Gerüste Zu den kleineren Gerüsten gehören:
(i) Fahrbares Gerüst Ein Gerüst, das in der Lage ist, die Nutzlasten zu tragen, für die es
wurde auf Rädern entwickelt, die die Fähigkeit haben,
gegen Verdrehen gesichert.
(ii) Modulgerüst Ein Gerüst, das vor seiner Verwendung und unter Befolgung der
Herstelleranweisungen, besteht aus zwei oder mehr
bisher nicht verbundene Bauteile.
(iii) Starres Gerüst Ein starres Gerüst, dessen gesamte Gebrauchsform fest ist oder
Teile des Gerüsts lassen sich ausklappen oder herausschieben, um die vollständige Gebrauchsform zu bilden.
Ein starres Nebengerüst, abgesehen vom Falten oder Verschieben von festen Komponenten
an Ort und Stelle, muss vor der Verwendung nicht zusammengebaut werden.
(iv) Arbeitsplattform Ein starres Gerüst, dessen Plattformfläche nicht größer ist als
0,5 m²
, hat eine maximale Länge von nicht mehr als 1 m und hat eine Arbeitslastgrenze
von 150 kg.
1.5 KENNZEICHNUNG VON GERÜSTAUSRÜSTUNG
1.5.1 Gerüstausrüstung
Alle Gerüstbauteile, außer Grundplatten, Sohlenplatten, Holz bekannter Güteklasse und unbearbeitetes
Rohre, die nicht Teil eines vorgefertigten Bauteils sind, müssen mit einem Symbol oder Buchstaben gekennzeichnet sein
zur Identifizierung des Gerüstherstellers bzw. Lieferanten und ggf. des Systemtyps.
Die Kennzeichnung muss gut sichtbar und von einer Größe sein, die für den
erwartete Lebensdauer der Komponente.
Die Größe der Beschriftung kann sich nach der Größe des Bauteils richten.
Geräte, die vor der Veröffentlichung dieser Norm hergestellt wurden, müssen nicht die
angegebene Kennzeichnung.

1.5.2 Kleinere Gerüste
Alle kleineren Gerüste müssen den Kennzeichnungsanforderungen von Abschnitt 1.5.1 entsprechen, mit der Ausnahme, dass
Die Kennzeichnung muss den australischen oder neuseeländischen Hersteller oder Lieferanten identifizieren.
Die Kennzeichnung kann in Form eines Etiketts erfolgen, sofern das Etikett Abschnitt 1.6.3 entspricht.
1.6 PRODUKTINFORMATIONEN
1.6.1 Dokumentierte Informationen
Entsprechende dokumentierte Informationen in einfachem Englisch und SI-Einheiten müssen auf der
Gerüstsystem oder Gerüstausrüstung. Die Informationen müssen den Lieferanten identifizieren
und die Mittel zur Produktidentifizierung. Sofern in dieser Norm nichts anderes festgelegt ist,
die Informationen müssen mindestens Folgendes enthalten:
(a) Eine Liste aller Komponenten mit Beschreibungen, anhand derer jede Komponente identifiziert werden kann.
b) Anweisungen für den Aufbau, Abbau, die Bewegung von Fahrgerüsten, die Benutzung,
Transport und Lagerung.
c) Anleitung für die Wartung und Inspektion der Ausrüstung und die Ablehnung von
beschädigte Komponenten.
(d) Das Nenngewicht jedes Bestandteils in Kilogramm.
e) Einzelheiten, die ausreichende Informationen liefern, um festzustellen,
i) Zollzuschläge;
ii) maximale Höhen; und
iii) Höchstzahl der Arbeitsbühnen.
(f) Relevante Einschränkungen.
1.6.2 Gekennzeichnete Informationen
Für freistehende, einfeldrige Turmgerüste, bei denen die obere Arbeitsplattform nicht mehr
als 6 m über der Auflagefläche und kleinere Gerüste, die Anforderungen der
Klausel 1.6.1 kann als erfüllt betrachtet werden, sofern die folgenden Informationen angezeigt werden
an prominenter Stelle auf dem Gerüst oder als wesentlicher Bestandteil des Gerüsts:
a) Anweisungen für Aufstellung, Abbau, Nutzung, Transport und Lagerung, einschließlich
i) Hinweise zu sicheren Zugangsmöglichkeiten (z. B. Warnung vor einem Abstieg in eine
Richtung) von kleineren Gerüsten mit Sprossen- oder Stufenzugang aus; und
(ii) wenn das Gerüst nicht isoliert ist, die Worte „NICHT VERWENDEN, WO
„ES BESTEHT EINE ELEKTRISCHE GEFAHR“ in möglichst großer Schrift.
b) die zulässige Nutzlast in Kilogramm und gegebenenfalls
i) maximale Höhe der Arbeitsplattform;
ii) Höchstzahl der Arbeitsbühnen; und
iii) alle sonstigen einschlägigen Beschränkungen.
1.6.3 Beschriftungen
Wenn dokumentierte Informationen gemäß Klausel 1.6.1 nicht mit der
Gerüst müssen die in Abschnitt 1.6.2 geforderten Informationen in Form von Etiketten vorliegen, die
(a) den Prüfanforderungen für festgelegte Etiketten in AS/NZS 1892.1 entsprechen;
b) an geeigneter Stelle angeordnet und/oder geschützt sind, um Verschleiß, Abrieb und
Entstellung; und

c) in einer Weise angebracht sind, die die Festigkeit des Etiketts nicht beeinträchtigt, oder
die Komponente, an die es angeschlossen ist.
1.7 ALTERNATIVE DESIGNMETHODEN UND MATERIALIEN
Alternative Konstruktionsmethoden und Werkstoffe, die in dieser Norm nicht erwähnt werden, können
verwendet werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass die daraus entstehende Gerüstausrüstung
die in dieser Norm festgelegten Anforderungen.
Die Lebensdauerhaltbarkeit muss bei jeder Beurteilung neuer Materialien berücksichtigt werden.

Teil 2:Designanforderungen

2.1 GELTUNGSBEREICH DES ABSCHNITTS
In diesem Abschnitt werden die Parameter beschrieben, die angewendet werden müssen, um ein sicheres Gerüst zu schaffen, das
ist für den vorgesehenen Zweck geeignet. Tatsächlich sind zwei Arten von Design erforderlich:
(a) Systemdesign Das Design des Gerüstsystems einschließlich seiner Bestandteile
Komponenten, die zu einem Gerüst kombiniert werden können.
(b) Installationsentwurf Der Entwurf eines Gerüstes für eine bestimmte Installation, basierend auf allen
die erwarteten Belastungen und die beabsichtigte Nutzung. Dies führt entweder zur Verwendung eines
geeignetes Gerüstsystem oder ein speziell für die Montage konstruiertes Gerüst.


2.2 DESIGNMETHODEN
2.2.1 Allgemeines
Bei der Planung der Gerüstsysteme, Gerüstausrüstungen und Gerüste sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
Berücksichtigen Sie Folgendes:
(a) Die Festigkeit, Stabilität und Steifigkeit der Tragstruktur.
b) Bereitstellung eines Kantenschutzes auf Plattformen.
(c) Handhabung und wiederholte Verwendung von Bauteilen, die üblicherweise zu einem Gerüst gehören.
d) Die Sicherheit der mit der Errichtung, Änderung und Demontage der
Gerüst.
e) Die Sicherheit der Personen, die das Gerüst betreten und sich auf und um das Gerüst herum bewegen.
(f) Die Sicherheit der Personen, die das Gerüst benutzen.
(g) die Sicherheit der Personen in der Nähe des Gerüstes.
(h) Die Umgebung, in der das Gerüst verwendet wird.
C2.2.1(h) Umweltbedingungen können sich negativ auf Gerüste auswirken
Systeme. Bedingungen wie korrosive Atmosphären und Meeresumgebungen können
korrodieren Bauteile. Witterungseinflüsse wie Wind oder extreme Temperaturen können
wird zusätzliche Belastungen verursachen.
(i) Die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Gerüsts.
Gerüstsysteme und -ausrüstungen müssen analysiert und entworfen werden gemäß
Abschnitt 2.2.2 oder gemäß Abschnitt 2.2.3 geprüft.
Wenn ein Gerüst nicht der in den Angaben des Lieferanten angegebenen Konfiguration entspricht, aber
unter Verwendung von Komponenten, die zuvor getestet wurden, muss diese Konfiguration bestätigt werden
durch theoretische Analyse oder Prüfung gemäß den Abschnitten 2.2.2 und 2.2.3.
2.2.2 Theoretische Analyse
Die Gerüstkonstruktion und ihre Bauteile und Verbindungen müssen analysiert und
nach Grenzzustands- oder zulässigen Spannungsverfahren gemäß den relevanten
Australische oder neuseeländische Materialnormen und in der durch die Anforderungen dieser
Standard.
Bei Anwendung der Methode der zulässigen Spannung muss mindestens eine gleichwertige Konstruktion
Leistungsniveau, das durch die Grenzzustandsmethode erreicht wird.
HINWEISE:
1 Informationen zum Entwurf neuer Komponenten oder Komponentengruppen finden Sie im Flussdiagramm im Anhang C.
2 Informationen zum strukturellen Entwurf eines Gerüsts finden Sie im Flussdiagramm im Anhang D.

2.2.3 Testen
Die statischen Kapazitäten von Gerüstausrüstungen und -systemen müssen durch Tests ermittelt werden.
in Übereinstimmung mit den relevanten Teilen dieser Norm.
2.3 MATERIAL- UND ROHRKOMBINATIONEN
Bei einem Gerüst aus Glattrohren müssen bei der Analyse und Konstruktion die
ungünstige Kombination von Rohren hinsichtlich Wandstärke, Festigkeit des Rohrmaterials oder beidem.
Die Materialien und Konstruktionsüberlegungen für allgemeine Gerüste müssen den
Anhang A.
Die Materialien, die Konstruktion und die Herstellung kleinerer Gerüste müssen
gemäß Anhang B.
C2.3 Die Wandstärke des 48,3 mm Außendurchmesser glatten Stahlrohrs, das in
Rohr- und Kupplungsgerüste können aus den beträchtlichen Mengen an alten Lagerrohren
mit einer Wandstärke von 4,88 mm bis hin zu aktuellen Beständen an Rohren mit einer Wandstärke von
3,2 mm und 4 mm. Alle diese Rohre haben unterschiedliche Masse pro Laufmeter. Es ist nicht möglich
Durch eine externe Inspektion lässt sich die Wandstärke aller Rohre in einem
errichteten Gerüstes und damit zur Feststellung, ob ein Gerüst mit Rohren errichtet wurde
der im Entwurf verwendeten Wanddicke. Dementsprechend verlangt dieser Abschnitt vom Planer,
den schlimmsten Fall für alle an die Baustelle gelieferten Rohre anzunehmen, d. h. das Eigengewicht beträgt
berechnet auf der Grundlage, dass alle Rohre eine Wandstärke von 4,88 mm haben; alle tragenden
Rohre werden mit einer Wandstärke von 4 mm in Australien und 3,2 mm verzinkt angenommen
Rohr in Neuseeland, es sei denn, es kann eindeutig nachgewiesen werden, dass 3,2 mm Wandstärke
Rohr wird nicht geliefert, in diesem Fall sollte die Festigkeit der tragenden Elemente
berechnet auf der Grundlage, dass alle Rohre eine Wandstärke von 4 mm haben.


2.4 SYSTEMKOMBINATIONEN
Bauteile aus verschiedenen Fertiggerüstsystemen dürfen nicht gemischt werden, es sei denn, die
Die Tragfähigkeit des gemischten Gerüstsystems wurde durch theoretische Analyse oder
Prüfungen gemäß dieser Norm und—
(a) Die Bauteile sind von kompatibler Größe und Festigkeit und weisen eine kompatible Durchbiegung auf.
Eigenschaften;
b) die Befestigungsvorrichtungen kompatibel sind und
c) die Vermischung mindert nicht die Festigkeit, Stabilität, Steifheit oder Eignung des
Gerüst.
Die folgenden Systemkombinationen dürfen nur verwendet werden, wenn sie in Übereinstimmung mit
dieser Norm:
(i) Vorgefertigte Stahlgerüstsysteme in Verbindung mit Aluminium
vorgefertigte Gerüstsysteme.
(ii) Aluminium-Gerüstrohre als Hauptstrukturelemente in einem Stahl
vorgefertigtes Gerüst.
(iii) Stahlgerüstrohre als Hauptstrukturelemente in einem Aluminium
vorgefertigten Gerüsten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Ankerrohren oder Bauteilen wie
Leitplanken.

2.5 MASSNAHMEN
2.5.1 Allgemeines
Zu den zu berücksichtigenden Maßnahmen gehören dauerhafte Maßnahmen, auferlegte Maßnahmen und
Umweltmaßnahmen.
2.5.2 Dauerhafte Maßnahmen
Die ständigen Einwirkungen umfassen das Eigengewicht der Gerüstkonstruktion und
Komponenten wie Arbeitsbühnen, geschlossene Bühnen, Fangbühnen, Zugangsplattformen
Plattformen, Treppen, Leitern, Sichtschutzwände, Schutzplanen, Plattformhalterungen, Aufhängung
Seile, Sekundärseile, Traversenseile, Spannvorrichtungen, Gerüstaufzüge, Elektrokabel
und ggf. weitere Anhänge.
2.5.3 Auferlegte Maßnahmen
2.5.3.1 Pflichthandlungen
2.5.3.1.1 Allgemeines
Die Arbeitsbelastung ist die auf eine Arbeitsbühne in einer Bucht ausgeübte Belastung. Sie soll
umfassen Folgendes:
(a) Das Gewicht von Personen.
(b) Das Gewicht von Materialien und Schutt.
(c) Das Gewicht von Werkzeugen und Ausrüstung.
(d) Aufprallkräfte.
Das Gewicht einer Person muss mindestens 100 kg (1000 N) betragen.


2.5.3.1.2 Kategorien
Die Pflichtmaßnahme fällt in eine der folgenden Kategorien:
(a) Leichte Belastung Eine Gesamtlast von 2,2 kN pro Feld, die eine einzelne konzentrierte Last beinhaltet
von 1,2 kN.
(b) Mittlere Belastung Eine Gesamtlast von 4,4 kN pro Feld, einschließlich einer einzelnen konzentrierten
Belastung von 1,5 kN.
(c) Schwerlast Eine Gesamtlast von 6,6 kN pro Feld, einschließlich einer einzelnen konzentrierten Last
von 2 kN.
(d) Sondereinsatz Die größte vorgesehene Belastung, jedoch nicht weniger als 1 kPa.
e) Ladeflächen Die zulässige Nutzlast einer Ladefläche für Material oder
Die Lagerung der Ausrüstung muss die größte vorgesehene Last sein, jedoch nicht weniger als 5 kPa. Die
Bei der auferlegten Maßnahme ist ein Faktor von 1,25 zu berücksichtigen, um die Auswirkung des Aufpralls zu berücksichtigen.
(f) Erweiterungsplattform Die auf eine Erweiterungsplattform einwirkende Last muss begrenzt sein
bis hin zur leichten Belastung. Die Gesamtlast auf der Arbeitsbühne und der angrenzenden Bucht
Die Ausfahrbühne darf die Nutzlast der Arbeitsbühne nicht überschreiten, es sei denn,
Die kombinierten Plattformen sind speziell für Sondereinsatzzwecke konzipiert.
Die einzelne konzentrierte Last muss an der ungünstigsten Stelle innerhalb der Bucht platziert werden und
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Wirkung auf eine Fläche von höchstens 100 mm x 100 mm erfolgt.

ACHTUNG: DIE ANZAHL DER PLATTFORMEN MUSS UNBEDINGT
DAS WIRD MIT DECKING INSTALLIERT, BEARBEITET AN JEDEM
ZEIT UND IHRE PFLICHTKATEGORIEN WERDEN VOR DEM
ENTWURF DES GERÜSTS FÜR EINE BESTIMMTE INSTALLATION.
ENTWURF EINES GERÜSTS ZUR UNTERSTÜTZUNG EINER WENIGER ARBEITSPERSONEN
Plattformen mit einer niedrigeren Belastungsklasse als die, die angewendet wird
KANN KATASTROPHALE FOLGEN HABEN.


2.5.3.1.3 Punktlasten
Der Ort der einzelnen konzentrierten Last, die die nachteiligsten Auswirkungen hat, kann
variieren je nach betrachtetem Bauteil oder Lastpfad. Konzentrierte Last
Zu den in Betracht zu ziehenden Standorten gehören:
a) in der Mitte von Plattformen oder Bohlen;
b) in der Mitte der Querbalken;
c) in unmittelbarer Nähe von Stützen oder Sporen; und
(d) am äußersten Punkt der auskragenden Bauteile.
Die einzelne konzentrierte Belastung muss nicht als wirksam angesehen werden innerhalb von –
i) 250 mm einer Buchtengrenze, an der ein Kantenschutz angebracht ist, und
(ii) 50 mm einer Feldgrenze, an der kein Kantenschutz angebracht ist.
Unter einer Buchtgrenze versteht man eine Linie zwischen benachbarten Stützen (oder Sporen) oder die
äußersten Enden von Plattformkonsolen oder freitragenden Plattformstützen (für die Installationskonstruktion
die äußere Buchtgrenze kann als Kante der installierten Plattform angesehen werden)—
(A) Ein Paar konzentrierter Lasten in benachbarten Feldern (oder Felderweiterungen) kann als
mindestens 500 mm voneinander entfernt agieren; und
(B) die für eine Felderweiterung relevante konzentrierte Last ist die für leichte Belastung angegebene und
kann davon ausgegangen werden, dass die konzentrierte Last nicht gleichzeitig mit der
angrenzende Bucht.
HINWEIS: Die Standortlasten für Speziallasten und Ladeflächen sind gleichmäßig verteilte Lasten
und werden daher in Kilopascal (kPa) angegeben [(Kilonewton pro Quadratmeter, kN/m2
)].

C2.5.3.1.3 Kategorien von Aktionen sollen die Art der Arbeit widerspiegeln, die auf einer Arbeitsplattform ausgeführt wird. Diese Arbeit spiegelt die Anzahl der Personen wider, die sich gleichzeitig auf der Plattform befinden, sowie die Materialien, Werkzeuge und Ausrüstung, die für diese Arbeit erforderlich sind. Die Art der Arbeit bezieht sich auf die festgelegte Mindestbreite einer Arbeitsplattform, um sicherzustellen, dass dort, wo von Arbeitern zu verwendende Materialien auf der Plattform gestapelt werden, ausreichend Platz für Materialien vorhanden ist und dass sich die Arbeiter während der Arbeit sicher und frei auf der Plattform bewegen können. Arbeitsplattformen werden nach ihrer Belastungskategorie bewertet. Es ist üblich, ein Gerüst nach der höchsten Belastungskategorie einer Arbeitsplattform zu bewerten. Obwohl ein Gerüstsystem möglicherweise so konstruiert oder getestet wurde, dass es eine begrenzte Anzahl von Arbeitsplattformen einer bestimmten Belastungskategorie tragen kann, gilt dies nicht automatisch, dass eine bestimmte Gerüstinstallation jede Arbeitsplattform dieser Belastungskategorie tragen kann, und dementsprechend kann das gesamte Gerüst nicht für diese Belastungskategorie bewertet werden. Die Belastung des Gerüsts ist eine Kombination aus der Belastung, die manchmal auch als Nutzlast bezeichnet wird, und dem Eigengewicht oder den permanenten Belastungen der Gerüstkomponenten, die manchmal auch als Eigenlast bezeichnet werden. Es ist zu beachten, dass das Gewicht der Bohlen auf Plattformen in Kombination mit Fußleisten, Geländern und Mittelschienen einen erheblichen Teil des Eigengewichts eines Gerüsts ausmacht. Je mehr Aufzüge in einem Gerüst vorhanden sind, die vollständig beplankt und mit Kantenschutz ausgestattet sind, desto höher ist das Eigengewicht des Gerüsts. Das Eigengewicht des Gerüsts wird noch weiter erhöht, wenn an der Außenseite des Gerüsts eine Schutzfolie angebracht wird. Wenn die beplankten Felder zu Arbeitsplattformen werden, die bis zu einer Belastungskategorie (Nutzlast) belastet werden, erhöht sich die Gesamtbelastung des Gerüsts erheblich. Es muss klar sein, dass die allgemein verwendete Terminologie eines „Schwerlastgerüsts“ nicht bedeutet, dass das Gerüst bei maximaler Konstruktionshöhe ausreichend stabil ist, um Plattformen und Kantenschutz auf jeder Ebene zu tragen, oder dass alle Arbeitsplattformen als Schwerlastgerüste eingestuft werden können. Die zusätzliche Eigenlast der auf jeder Ebene installierten Plattformen erhöht in Kombination mit den Belastungen durch mehrere gleichzeitig belastete Arbeitsplattformen die Gesamtlast des Gerüsts erheblich und kann, sofern sie nicht kontrolliert wird, die durch Analyse oder Tests ermittelte Konstruktionskapazität des Gerüsts überschreiten. Die effektive Tragfähigkeit der Gerüstständer kann durch Reduzierung der effektiven Länge der Ständer zwischen Quer- und Querbalken erhöht werden. Eine solche Kapazitätssteigerung muss durch Strukturanalyse oder Tests ermittelt werden. Tatsächlich bedeutet die Beschreibung eines Gerüsts als „Schwerlast“, dass das Gerüst ausreichend große Felder hat, um mit Arbeitsplattformen ausgestattet zu werden, die gemäß Abschnitt 3.6 als „Schwerlast“ bezeichnet werden können. In ähnlicher Weise können Gerüste als mittelschwer oder leicht belastbar beschrieben werden, ohne dass die volle Höhe des Gerüsts alle Arbeitsplattformen der angegebenen Belastungskategorie tragen kann. Für Gerüste gibt es zwei Konstruktionsformen. Das Systemdesign bezieht sich auf das vorgefertigte System, das für eine Reihe von Anwendungen konzipiert ist, wobei die Systemdesigninformationen zu einem späteren Zeitpunkt im Installationsdesign für ein bestimmtes Installationsgerüst verwendet werden. Das Installationsdesign kann auch für ein Rohr- und Kupplungsgerüst für eine bestimmte Installation gelten. Der Installationsdesigner muss sicherstellen, dass die Gesamtbelastung der Arbeitsplattform, bestehend aus Nutzlasten (schwer, mittel, leicht oder Speziallast) in einem einzelnen Gerüstfeld, in Kombination mit dem Eigengewicht aller Plattformen in diesem Feld die durch Analyse oder Prüfung ermittelte Gerüstkapazität nicht überschreitet.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass sich die Belastbarkeit von Arbeitsplattformen während der Lebensdauer einer Gerüstinstallation ändern kann, muss die Installationsplanung ausreichende Informationen zu den zulässigen Kombinationen von Belastbarkeiten enthalten, die der vom Systemdesigner festgelegten Belastbarkeit des Gerüsts entsprechen (siehe Abschnitt 2.6). Das Hinzufügen von Schutzfolien, Plattformhalterungen und Umweltmaßnahmen wirkt sich auf die Gesamtlast des Gerüsts aus und kann die Anzahl der Plattformen, die installiert werden können, einschließlich Arbeitsplattformen und deren Belastbarkeit, erheblich reduzieren, es sei denn, das Gerüstsystem wurde für diese Lasten ausgelegt. Es kann sein, dass die Installationsplanung zwar die Ausstattung aller oder der meisten Ebenen des Gerüsts mit Bohlen ermöglicht, jedoch nicht die gleichzeitige Bezeichnung aller dieser Plattformen als Arbeitsplattformen zulässt. Wenn Plattformen vollständig belegt sind, sich jedoch gemäß der Installationsplanung weder Material noch Personen auf ihnen befinden dürfen, sollten diese Plattformen als „geschlossene Plattformen“ klassifiziert werden, um sie von „Arbeitsplattformen“ zu unterscheiden. Die Installationsplanung kann es ermöglichen, dass verschiedene Ebenen von Plattformen während verschiedener Phasen des Gebäudebaus als „Arbeitsplattformen“ oder „geschlossene Plattformen“ bezeichnet werden. Die Kategorie „Leichte Beanspruchung“ bezieht sich auf eine Arbeitsplattform, die eine oder mehrere Personen tragen soll, wobei das Gesamtgewicht der Personen und der dazugehörigen Werkzeuge, Geräte und Materialien 225 kg nicht übersteigt. Die Kategorie „Mittelschwere Beanspruchung“ bezieht sich auf eine Arbeitsplattform, die Personen und begrenzte Materialien auf der Plattform tragen soll und wobei das Gesamtgewicht der Personen, Materialien, Geräte und Werkzeuge 225 kg, aber nicht 450 kg übersteigen darf. Die Kategorie „Schwerlast“ bezieht sich auf eine Arbeitsplattform, die Personen und Materialien auf der Plattform tragen soll und wobei das Gesamtgewicht der Personen, Materialien, Geräte und Werkzeuge 450 kg, aber nicht 675 kg übersteigen darf. Die Kategorie „Spezialbeanspruchung“ bezieht sich auf eine Arbeitsplattform, für die die angegebenen Kategorien „leicht“, „mittel“ und „schwer“ nicht geeignet sind. Beispiele für solche Fälle sind Fälle, in denen die Feldabmessungen auf der Oberfläche der Arbeitsplattform nicht erkennbar sind, wie dies bei einem Gerüst mit Gitterrahmen der Fall ist, oder in denen Materialien und Geräte auf einer Arbeitsplattform in Feldern verteilt werden können, die größer sind als die eines typischen Einzelgerüsts. 2.5.3.1.4 Zugangsplattform Mit Ausnahme von Leiter- und Treppenpodesten darf die einer Zugangsplattform auferlegte Belastbarkeit nicht geringer als die Schwerlastbeanspruchung sein. C2.5.3.1.4 Zugangsplattformen ermöglichen per Definition den Zugang von Personen, Materialien und Ausrüstung zu und von Arbeitsplätzen. Aufgrund der Aktivitätsdynamik während Spitzenzeiten sowie zu Arbeitsbeginn und -ende hat der Planer der Anlage wahrscheinlich weniger Einfluss auf die Belastung der Zugangsplattform vor Ort als auf die einer Arbeitsplattform. Die Wahrscheinlichkeit, dass mehrere Arbeiter oder eine Kombination aus Arbeitern und Materialien gleichzeitig die Zugangsplattform benutzen, rechtfertigt, dass Zugangsplattformen als Schwerlastbeanspruchung oder höher eingestuft werden. So kann eine typische Zugangsplattform zum Beispiel aus Feldern von 2,4 m x 1,2 m bestehen, die jeweils eine Fläche von 2,88 m2 aufweisen. Die in Abschnitt 2.5.3.1.4 festgelegte Mindestbelastbarkeit ist Schwerlast, was einer verteilten Last von ca. 2,3 kPa pro Feld dieser Abmessungen entspricht. Zugangsplattformen, die in Feldern mit größerer Fläche oder in Feldern mit unbestimmbarer Größe errichtet werden, müssen so konstruiert sein, dass sie einer Druckeinwirkung von mindestens 2,5 kPa standhalten.

2.5.3.1.5 Leiterlandeplatz
Die auf die Bauteile, die speziell für die Abstützung einer Leiter vorgesehen sind, anzuwendenden Lasten sind
Die maximalen Besucherzahlen müssen sich nach der beabsichtigten Anzahl von Personen richten, die den Landeplatz gleichzeitig benutzen.
2.5.3.2 Von Komponenten auferlegte Aktionen
Diese Klausel gilt nicht für die Anlagenkonstruktion.
Die Konstruktion von Gerüstausrüstungen muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Standardsporn oder ähnliches Bauteil Wenn ein Standardsporn oder ähnliches Bauteil
zur Aufnahme von Arbeitsbühnen in einer beliebigen Bucht vorgesehen ist, muss es für die
Kombination aus dauerhaften und auferlegten Maßnahmen einschließlich der maximal vorgesehenen
Aktionen pro Arbeitsebene auf jeder Arbeitsplattform, die von diesen Mitgliedern unterstützt werden sollen.
Der Anteil der auferlegten Maßnahme an einem Standard, Sporn oder ähnlichen Bauteil beträgt
ein Viertel der Pflicht auferlegt Aktion auf jeder der Arbeitsplattformen in der Bucht
vom Standard unterstützt.
Der Teil eines Standards, der andere Komponenten unterstützt, muss für die
Zwangseinwirkungen, zB Querbalken, Plattformkonsolen.
(b) Wenn ein Ständer, ein Sporn oder ein ähnliches Element zur Unterstützung der Felderweiterung vorgesehen ist
Plattformen müssen für eine auferlegte Einwirkung je Arbeitsniveau ausgelegt sein, die
durch rationale Analyse als Ergebnis von—
i) ein Viertel der Plattformeinwirkung in jedem Feld, aufgebracht am äußeren Ständer;
(ii) ein Viertel der Plattformeinwirkung in jedem Feld abzüglich 2 kN, aufgebracht an der inneren
Standard; und
(iii) 2 kN, aufgebracht am äußersten Punkt der Halterung, die die Felderweiterung stützt
Plattform.
(c) Geländer oder Handläufe Die auf ein Geländer oder Handläufe einwirkende Einwirkung
ist eine konzentrierte Last von 550 N, die nach außen oder unten wirkt,
an jedem Punkt des Geländers oder eine nach außen wirkende Linienlast von 330 N pro laufendem Meter oder
nach unten auf der oberen Schiene oder Kante. Eine Aufwärtslast von 300 N muss angewendet werden
separat zum Bauteil an der Anbindung an das Trägerelement.
HINWEIS: Die Aufwärtslast von 300 N dient zur Überprüfung der Eignung der Verbindung.
(d) Mittelschienen Die auf eine Mittelschiene einwirkende Einwirkung ist die größere der folgenden Kräfte:
Punktlast von 300 N, die an jedem Punkt der Schiene nach außen oder unten wirkt,
Kante oder Pfosten oder lineare Last von 175 N pro laufendem Meter nach außen oder unten wirkend
auf der Schiene. Eine Aufwärtslast von 300 N wird auf das Bauteil an der
Verbindung zum Trägerelement.
HINWEIS: Die Aufwärtslast von 300 N dient zur Überprüfung der Eignung der Verbindung.
e) Fußleisten und Trittplatten Die auf eine Fußleiste oder eine Trittplatte einwirkende Einwirkung
ist eine konzentrierte Last von 150 N, die nach außen auf jeden Punkt der Fußleiste wirkt oder
Trittplatte.
f) Geländerpfosten Der Pfosten und die Verbindung des Geländers mit dem Pfosten müssen
entworfen, um den Belastungen standzuhalten, die durch das Geländer und den Mittelholm ausgeübt werden. Lasten, die auf
Die Pfosten vom Geländer und der Mittelholm müssen nicht gleichzeitig wirken.
HINWEIS: Normalerweise werden Geländerpfosten aus Gerüstständern des Gerüstsystems gebildet.
g) Riegel, Putlogs und Querbalken Ein Riegel, Putlog oder Querbalken, der dazu bestimmt ist,
Stützplattformen in angrenzenden Feldern müssen für die größte vorgesehene Belastung ausgelegt sein.
Aktion, die nicht weniger als zwei Drittel der insgesamt auferlegten Maßnahmen betragen muss, die sich aus
von der geplanten Gesamtlast auf jedem der angrenzenden Felder.

C2.5.3.2(g) Die zwei Drittel der Feldlast, die für die Konstruktion eines Querbalkens, eines Putlogs oder eines Querbalkens angegeben sind, dürfen nur bei der Konstruktion des Bauteils verwendet werden und sind nicht für die Berechnung der Gesamteinwirkung auf das Gerüst vorgesehen. Bei einem vorgefertigten Gerüstsystem, bei dem für dieselbe Ausrüstung eine Reihe von Belastungen möglich ist, bestimmt die größte wahrscheinliche Belastung die maximal zulässige Durchbiegung. Wenn ein Querbalken eine Länge hat, die die Breite einer Arbeitsplattform gemäß Abschnitt 3.6.2 begrenzt, gilt bei der Bestimmung der maximal zulässigen Durchbiegung gemäß Abschnitt 2.7.4(h) die geringere Belastung, mittel oder leicht.

(h) Gerüstanker Der Gerüstanker und seine Verbindung zum Gerüstbauteil müssen
ausgelegt, einer Zug- oder Druckkraft von mindestens 6,0 kN standzuhalten, es sei denn,
speziell für geringere Kräfte ausgelegt und dokumentiert.
(i) Panels:
(i) Geländerelemente Geländerelemente müssen gemäß
die oben genannten Belastungsanforderungen für Geländer, Mittelschienen und ggf.
Die Lasten werden in der Mitte des Bauteils aufgebracht, das sie
ersetzt. Die konzentrierte Last auf der Mittelschiene wird horizontal nach außen aufgebracht
in der Mitte der Platte auf einer Fläche von maximal 300 mm x 300 mm.
(ii) Füllplatten Füllplatten müssen entsprechend den oben genannten Lasten ausgelegt werden
Anforderungen an die Komponente(n), die ersetzt wird. Die konzentrierte Last muss
horizontal nach außen auf den Füllbereich in der Mitte der
Komponente(n), die es ersetzt. Die Last kann über eine Fläche von
maximal 300 mm × 300 mm. Die Mittelschienenbelastung nach oben entfällt.
(iii) Handlaufpaneel Handlaufpaneele müssen entsprechend der Belastung ausgelegt sein
Anforderungen an Handläufe, Mittelgeländer und Fußleisten gemäß den Punkten (c), (d)
und (e) von Abschnitt 2.5.3.2. Alle Lasten müssen horizontal nach außen aufgebracht werden.
Die konzentrierte Last des Mittelträgers wird in der Mitte des Paneels aufgebracht, das sich über
mindestens zwei vertikale Baluster auf einer Fläche von maximal 300 mm x 300 mm.
Die konzentrierte Last der Fußleiste wird in der Mitte der unteren
Schiene.
(j) Auslegerplattform Eine Auslegerplattform muss so ausgelegt sein, dass
größte beabsichtigte auferlegte Aktion, die nicht weniger als zwei Drittel der Gesamtsumme betragen darf
auferlegten Maßnahmen, die sich aus den festgelegten Gesamtlasten auf jedem der
angrenzenden Feldern. Für ein einzelnes Feld werden zwei Drittel der Plattformlasten aufgebracht
an jeder Stütze. Die auferlegte Einwirkung muss eine einzelne konzentrierte Last umfassen (einwirkende
nach unten) gleich der größten vorgesehenen konzentrierten Last, jedoch nicht kleiner als die
gemäß Klausel 2.5.3.1.2 (falls zutreffend), in der ungünstigsten Position auf
die Plattform.
(k) Plattformkonsole Eine Plattformkonsole muss für folgende Lastfälle ausgelegt sein:
die gesondert zu berücksichtigen sind und die auf die Halterung anwendbaren Lasten nicht
additiv sein:
(i) Die auf die Länge der Halterung wirkende Last darf nicht weniger als zwei Drittel der Gesamtlast betragen, die sich aus den angegebenen leichten Lasten auf jeder der
die angrenzenden Plattformen.
(ii) Eine einzelne konzentrierte Last von 2 kN, die am Ende der Halterung nach unten wirkt.
HINWEIS: Die 2 kN Kraft sollte in einem nominellen Abstand von 50 mm innerhalb der
äußerstes Ende der Klammer.

Eine Plattformhalterung muss so konstruiert sein, dass sie nicht versehentlich gelöst werden kann oder
Bei Gebrauch muss ein Anschlag sicher am äußeren Ende der horizontalen
Element, um ein Lösen der Bretter zu verhindern.
C2.5.3.2(k) Eine Plattformkonsole stützt eine Erweiterungsplattform auf einer
eigenständiges Gerüst oder Plattform einer festen oder temporären Konstruktion.
Diese Plattformen sind auf die Kategorie der leichten Beanspruchung beschränkt.
Eine freitragende Plattformunterstützung bezieht sich auf eine freitragende Plattform, die von einem
eigenständiges Gerüst, das mit jeder Belastungskategorie belastet werden kann.
(l) Auffangplattformhalterung Eine Auffangplattformhalterung muss für die größte
erwartete Last, die gleichmäßig aufgebracht und mindestens 1 kPa betragen darf.
C2.5.3.2(l) Eine erwartete Belastung von 1 kPa auf einer Auffangplattform ist angemessen in
Umstände, bei denen die Fangplattform vertikal neben dem Arbeitsgerät steht
Plattform. Berücksichtigt werden muss der vertikale Abstand zwischen den
Arbeitsbühne und Fangbühne, die Aufgabe und Art der auszuführenden Arbeiten
und die daraus resultierenden wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Fangplattform. Planungsmaßnahmen in
Unter bestimmten Umständen kann ein Druck im Bereich von 5–10 kPa erforderlich sein.
(m) Bootsmannstuhl Der Bootsmannstuhl und seine Aufhängung müssen so beschaffen sein,
einer Nutzlast von nicht weniger als 1,5 kN, die um einen Faktor von nicht mehr als
weniger als 1,25, um den Effekt der dynamischen Belastung zu berücksichtigen.
C2.5.3.2(m) Ein Bootsmannsstuhl besteht typischerweise aus einem geformten Sitz, der erhöht ist
und mit einem motorisierten Gerüstaufzug herabgelassen. Ein solcher Bootsmannstuhl unterliegt
erhebliche dynamische Belastung beim Anhalten und Anfahren, was sich in einem
Hüpfbewegung des Stuhls nach dem Anhalten oder Starten des Gerüstaufzugs.
(n) Wiege Eine Wiege muss für die größte vorgesehene Einwirkung ausgelegt sein, die
darf nicht geringer als leichte Belastung sein. Die auferlegte Belastung muss um den Faktor
nicht weniger als 1,25, um die Wirkung der dynamischen Belastung zu berücksichtigen.
Die Trägervorrichtung muss Abschnitt 2.7 entsprechen.
(o) Fachwerk Ein vorgefertigtes Fachwerk muss für die größte vorgesehene
Wenn sie nur eine Arbeitsplattform tragen, darf die Bemessungslast nicht weniger als
als für besondere Aufgaben.
(p) Dachrandschutz Wenn ein Gerüst erforderlich ist, um die Funktion eines Dachrandschutzes zu erfüllen,
Kantenschutz, zusätzlich zu allen anwendbaren Pflichtmaßnahmen, muss es so ausgelegt sein,
den in AS/NZS 4994.1 angegebenen Belastungen standhalten.
2.5.3.3 Treppenanlagen
2.5.3.3.1 Allgemeines
Die Tragkonstruktion einer Treppenanlage, die den Zugang zu Arbeitsbühnen ermöglicht, muss
ausgelegt für eine gleichmäßig auf alle Trittstufen und Podeste verteilte Einwirkung von 2,5 kPa
bis zu einer Höhe von 10 m. Übersteigt das Bauwerk 10 m, so sind die auf das Bauwerk wirkenden
Um diese zusätzliche Höhe zu erreichen, können Trittstufen und Podeste weggelassen werden.
Jeder Treppenlauf, einschließlich Trittstufen, Wangen und Podeste, muss für die widrigsten
der in den Abschnitten 2.5.3.3.2 und 2.5.3.3.3 angegebenen Verkehrslasten.
2.5.3.3.2 Gestaltung einer Einzelauftrittsfläche und eines Podests
Es gelten folgende Belastungen:
(a) Eine Einzellast von 1,5 kN, aufgebracht auf eine Fläche von 100 mm x 100 mm in der
ungünstige Lage der Auftritts- bzw. Podestfläche.

b) Eine Linienlast von 2,2 kN/m, aufgebracht an der ungünstigsten Stelle entlang der
die Lauffläche.
2.5.3.3.3 Für die Bemessung von Treppenwangen
Auf alle Trittstufen und Podeste ist eine gleichmäßig verteilte Last von 2,5 kPa anzuwenden.
C2.5.3.3.3 Treppenanlagen sind für den Zugang unter normalen Arbeitsbedingungen vorgesehen,
d. h. Arbeitnehmer, die zu Beginn eines Arbeitstags, während der Mahlzeiten zu und von den Arbeitsebenen gehen
Pausen, am Ende des Tages und allgemeine Bewegung zwischen den Ebenen während des Tages.
Ein Einzeltreppensystem ist nicht in erster Linie für die Notevakuierung vom Standort vorgesehen.
Wenn Treppensysteme für die Notfallevakuierung erforderlich sind, muss die Treppenstruktur
ausgelegt für die maximal zu erwartende Personenzahl, einschließlich dynamischer Belastung
durch Personen, die eilig die Treppe hinuntereilen.
2.5.3.3.4 Verfahren von Fahrgerüsten
Wenn ein fahrbares Gerüst nicht manuell bewegt werden soll, muss das Gerüst
konstruiert, um den maximalen Kräften standzuhalten, die durch die Antriebskraft ausgeübt werden können
Quelle(n).
2.5.4 Umweltmaßnahmen
Gegebenenfalls müssen die Umweltmaßnahmen Folgendes umfassen und sich auf Folgendes stützen:
entsprechende jährliche Überschreitungswahrscheinlichkeit gemäß Tabelle 2.5.4:
(a) Windeinwirkungen auf das Gerüst, einschließlich Geländer, Fußleisten, gestapelte
Materialien, Siebe, Planen, Plattformseile, Abspanndrähte und andere Befestigungen.
HINWEIS: Bei fahrbaren und kleineren Gerüsten sind die Windlasten relevanter für den Einsatz
als sie zu entwerfen sind. Daher wird eine Bewertung vor Ort zeigen, ob Windlasten erfordern
zusätzliche Kontrollmaßnahmen. Wenn beispielsweise das Nebengerüst dem Wind ausgesetzt ist
Bedingungen, wie z. B. die Spitze eines Hochhauses, können zusätzliche Verbindungen oder Gegengewichte erforderlich sein
erforderlich.
C2.5.4(a) Windeinwirkungen auf Gerüste können durch direkten Wind auf das Gerüst erfolgen,
Wind an den Außenecken des Gerüstes und Aufwind an Hochhäusern in
zentrale Stadtbereiche. Fußleisten, gestapelte Materialien und Sichtblenden erhöhen effektiv
der Bereich des Gerüstes, der Windeinwirkungen ausgesetzt ist.
Bei der Beurteilung der Windeinwirkung auf das Gerüst sollten Schatten spendende Stoffe, wie z. B. Schattiergewebe, berücksichtigt werden.
(b) Maßnahmen gegen Schnee und Eis gemäß AS/NZS 1170.3.
(c) Regenaktionen.
C2.5.4(c) Schattentücher, die als Schutzfolie verwendet werden, sind in der Lage,
Regenwasser in den Öffnungen des Gewebes, was das Gewicht des
Schattentuch.
(d) Erdbebeneinwirkungen gemäß AS 1170.4.
Umwelteinflüsse wie zusätzliches Gewicht durch Schnee oder Regen oder Bewegungen durch
einem Erdbeben, sind auf den praktischen Alltagsgebrauch eines kleineren Gerüstes nicht anwendbar.

TABELLE 2.5.4
JÄHRLICHE WAHRSCHEINLICHKEIT DER ÜBERSCHREIBUNG DER DESIGNEREIGNISSE
FÜR GRENZZUSTANDE VON BAUMASCHINEN
(AUSZUG AUS AS/NZS 1170.0)
Design-Events
Region Zyklonischer Wind Nicht-zyklonischer Wind Erdbeben Schnee und Eis
Australien 1/200 (siehe Hinweis) 1/100 1/500 1/100
Neuseeland NA 1/100 1/100 1/50
LEGENDE:
NA = nicht anwendbar
HINWEIS: Für Gerüste, die innerhalb der nichtzyklonischen Periode vollständig auf- und abgebaut werden
von Zyklonregionen (siehe AS/NZS 1170.2 für die Zyklonregionen), eine Verkürzung der Wiederkehrperiode
und die regionale Windgeschwindigkeit kann wie folgt angewendet werden:
(a) Die anwendbare Wiederkehrperiode für nichtzyklonale Winde, d. h. 1 zu 100.
(b) Die anwendbare regionale Windgeschwindigkeit für Region B anstelle von Region C oder D. Der nichtzyklonische Zeitraum wird als die Monate April bis einschließlich Oktober definiert.
(c) Informationen zu einer geplanten Nutzungsdauer von mehr als 6 Monaten finden Sie in AS/NZS 1170.0.
2.6 INSTALLATIONSDESIGN
2.6.1 Allgemeines
Bei der Auslegung der Anlage sind die relevanten bauteilbedingten Einwirkungen für alle belasteten
Plattformebenen in ihrer ungünstigsten Position. Wo das Installationsdesign mehr zulässt
als eine beladene Plattformebene, die vorgeschriebene Aktion für weitere beladene Plattformebenen
kann als gleichmäßig verteilt angesehen werden.
Die gleichzeitige Wirkung von durch Kantenschutzkomponenten ausgelösten Aktionen muss nicht berücksichtigt werden
mit anderen auferlegten Maßnahmen.
Die von den Kantenschutzkomponenten auferlegten Maßnahmen müssen nicht als externe Maßnahmen betrachtet werden für
Beurteilung der Standsicherheit, es sei denn, das Gerüst bietet Kantenschutz für eine unabhängige
angrenzende Bauwerke im Umkreis von 1 m um den Kantenschutz.
2.6.2 Zusammenstellen der Bühnenlasten für ein Gerüstfeld
Für eine bestimmte Gerüstinstallation ist es wahrscheinlich, dass unterschiedliche vorgeschriebene Maßnahmen gelten
aufgrund der Art der Arbeiten, die in jeder Bucht auf verschiedenen Ebenen stattfinden können. In
In solchen Fällen ist bei der Kombination der Plattformlasten für jedes Gerüstfeld die Konstruktion von
Die jeweilige Anlage muss sicherstellen, dass für die erforderlichen Lastkombinationen die
Die Dauer- und Umweltmaßnahmen bleiben unverändert, die auferlegten
Maßnahmen können überprüft und angepasst werden, um sicherzustellen, dass die Gerüstfachkapazität nicht
überschritten.
Um eine Überlastung des Gerüstes zu vermeiden, müssen die Kategorien der auferlegten Einwirkungen in jedem Feld,
verschiedenen Ebenen festgelegt und Informationen darüber bereitgestellt, wie die auferlegten Maßnahmen
wird auf die Anzahl der Plattformen verteilt, die den erwarteten
Nutzlasten und deren Belastbarkeit. Daher muss jede Plattform innerhalb eines Gerüstfeldes
kann wie folgt eingestuft werden:
(a) Schwere Beanspruchung.
(b) Mittlere Beanspruchung.
(c) Leichte Beanspruchung.
(d) Geschlossene Plattform.
e) Besondere Pflicht

2.6.3 Bereitstellung von Informationen
Der Entwurf der jeweiligen Gerüstanlage muss Angaben enthalten über
Folgendes:
(a) Die maximalen Nennlasten der Arbeitsplattform und der Zugangsplattform.
(b) Die maximale Arbeitslastgrenze jeder Ladefläche.
(c) Zulässige Kombinationen der folgenden Faktoren innerhalb einer Bucht:
(i) Anzahl der installierten Plattformebenen.
(ii) Anzahl der Arbeitsbühnen (mit oder ohne Arbeitsbühnenerweiterungen als
geeignet).
(iii) Leistungsdaten der Arbeitsplattform.
(iv) Leistungsbewertungen für Zugangsplattformen.
(v) Arbeitslastgrenzen der Ladeplattform.
(d) Für die obigen Kombinationen angenommenes Belastungsmuster.
e) Alle anderen relevanten Einschränkungen der Belastung der Gerüstkonstruktion (z. B.
Eindämmungsfolie).
2.7 WIRKUNGSKOMBINATIONEN
2.7.1 Allgemeines
Die Gerüstkonstruktion und ihre Bauteile und Verbindungen müssen den Konstruktionsanforderungen entsprechen.
Anforderungen an Festigkeit, Stabilität und Gebrauchstauglichkeit. Bei der Beurteilung von Bemessungssituationen
Kombinationen können anwendbar sein.
Windgeschwindigkeiten, die über der Betriebswindgeschwindigkeit liegen, können zusätzliche Belastungen für
Eindämmungsfolie, die am Gerüst befestigt bleibt. Solche zusätzlichen Nutzlasten
an tragenden Bauteilen (z. B. Durchbiegung von Ständern durch Abdeckplanen),
sind zusätzlich zu den Axiallasten zu berücksichtigen.
2.7.2 Festigkeit
Die Bemessungs-Einwirkung (Ed) für den Grenzzustand der Festigkeit ist die Kombination aus
Lasten, die die nachteiligsten Auswirkungen auf das Gerüst und/oder seine Komponenten haben.
Die Einwirkungskombinationen für die Grenzzustände der Festigkeit müssen den
AS/NZS 1170-Reihe, mit der Ausnahme, dass Kombinationen aus ständigen, auferlegten und Windeinwirkungen
lässt sich aus den Kombinationen wie folgt ermitteln:
Ed = 1,5G + 1,5Q . . . 2.7.2.(1)
Ed = 1,5G + 1,5Q + Ws . . . 2.7.2.(2)
Ed = 1,5G + Wu + ψQ . . . 2.7.2.(3)
Wo
G = Dauerwirkung
Bei Eindämmungsfolien, wie z. B. Schattentüchern, die Wasser zurückhalten, ist das Eigengewicht
wird um 5% erhöht
Q = auferlegte Maßnahme (einschließlich Auswirkungen, falls vorhanden)
Ws = Betriebswindeinwirkung, basierend auf der Auslegungswindgeschwindigkeit von 16 m/s und der aerodynamischen
Form Schauspieler von 1,3
Wu = maximale Windeinwirkung gemäß AS/NZS 1170.2

ψ = 0, für leichte Beanspruchung
= 0,25, für mittlere Beanspruchung
= 0,5, für schwere Beanspruchung
Gegebenenfalls die Auswirkungen anderer Umwelteinwirkungen wie Erdbeben, Schnee und
Eis, sind zu berücksichtigen.
2.7.3 Stabilität
2.7.3.1 Lastgerüste
Sofern nicht Abschnitt 2.7.3.2 gilt, müssen Gerüste so konstruiert sein, dass Instabilitäten vermieden werden durch
zum Umkippen, Anheben und Gleiten gemäß AS/NZS 1170.0, mit der Ausnahme, dass
Kombinationen aus ständigen, aufgezwungenen und Windeinwirkungen, die eine stabilisierende Nettowirkung haben
(Ed,stb) und destabilisierende Nettoeffekte (Ed,dst) werden aus Kombinationen wie folgt bestimmt:
ist wie folgt:
Ed,stb = [0,9G + 0,9Cw + φR] . . . 2.7.3.1(1)
Ed,dst = [1,5G + 1,5Q + 1,5Qh +1,5 Ws] . . . 2.7.3.1(2)
Ed,dst = [1,5G + Wu + ψQ] . . . 2.7.3.1(3)
Wo
G, Q, Ws, Wu und Ψ = wie in Abschnitt 2.7.2 definiert
Cw = Gewicht aller Gegengewichte, die zur Vermeidung von Instabilitäten verwendet werden
φR = Bemessungskapazität aller Bauteile, die für eine Beständigkeit gegen
Instabilität
Bei einem Gerüst ist Qh eine horizontale Last, die auf Höhe des Geländers der Arbeitsplattform aufgebracht wird.
darf nicht weniger als 300 N (pro Feld) betragen.
Bei der Ermittlung von Ed,stb ist nur der Anteil der Eigenlast zu berücksichtigen, der zur Stabilität beiträgt.
berücksichtigt werden.
Bei der Ermittlung von Ed,dst werden nur die Anteile der Eigenlast und der Nutzlast berücksichtigt, die
zur Instabilität sind zu berücksichtigen.
HINWEIS: Wenn Cw und φR eine stabilisierende Wirkung haben sollen, muss klar gezeigt werden, dass beide
effektiv zusammenarbeiten und gleichzeitig arbeiten. Dies gilt sowohl für die Abschnitte 2.7.3.1 als auch 2.7.3.2.
2.7.3.2 Einfeldrige Turmgerüste
Für freistehende, einfeldrige Turmgerüste, bei denen die obere Arbeitsplattform nicht mehr
als 6 m über der Auflagefläche, ständige, aufgezwungene und Windeinwirkungskombinationen
die einen stabilisierenden Nettoeffekt (Ed,stb) und einen destabilisierenden Nettoeffekt (Ed,dst) haben,
wird aus den Kombinationen wie folgt ermittelt (jede Kombination ist gesondert zu betrachten):
Ed,stb = [0,9G + 0,9Cw + φR] . . . 2.7.3.2(1)
Ed,dst = [1,5Ws]
und entweder
wo Ausleger oder Rechen montiert sind,
Ed,stb = [0,9G + 0,75Qv + 0,9 Cw + φR] . . . 2.7.3.2(2)
Ed,dst = [1,5Qh]
oder
wo keine Ausleger oder Rechen montiert sind,
Ed,stb = [0,9G + 0,9Cw] . . . 2.7.3.2(3)

Ed,dst = [1,5Qv]
Wo
G = ständige Einwirkung (Eigengewicht der Bauteile)
Qh = eine horizontale Last von 300 N, die auf das obere Geländer der Arbeitsplattform ausgeübt wird
Qv = eine vertikale Last von 1 kN, die 200 mm innerhalb der ungünstigsten Kante des
Arbeitsplattform
Ws = Betriebswindeinwirkung von 0,2 kPa, basierend auf der Auslegungswindgeschwindigkeit von 16 m/s und
aerodynamischer Formfaktor von 1,3
Cw = Gewicht aller Gegengewichte, die zur Vermeidung von Instabilitäten verwendet werden
φR = Auslegungskapazität aller Strukturkomponenten, die Instabilität widerstehen sollen
Wenn keine Stützen oder Rechen montiert sind, ist die Kombination, die stabilisierende und
destabilisierende Auswirkungen sind mit dem Turm in einem verschobenen Zustand zu beurteilen, so dass der Turm
ist mit einer Neigung von 1 zu 8 zur Vertikalen geneigt, vorbehaltlich einer Mindestoberkante der Arbeitsplattform
Geländerverschiebung von 500 mm horizontal.
2.7.4 Gebrauchstauglichkeit
Alle für die Konstruktion eines Gerüstes verwendeten Bauteile müssen den
folgenden Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit bei Belastung mit den in
Ziffer 2.5.3.2:
(a) Geländer und Mittelschienen Durchbiegung von Geländer und Mittelschienen im Verhältnis zu ihrer
Stützpunkte, darf 35 mm nicht überschreiten, wenn eine 300 N vertikale nach unten oder
In der Mitte der Spannweite wird horizontal nach innen oder außen gerichtete Kraft ausgeübt.
(b) Geländerelemente Die Durchbiegung der Elemente eines Geländerelements darf nicht größer sein als
die Durchbiegung(en) der ausgetauschten Komponente(n).
(c) Füllplatten Die Durchbiegung von in Füllplatten eingebauten Trittplatten darf nicht größer sein als
45 mm.
(d) Geländerpfosten Die Durchbiegung von Geländerpfosten in der Höhe eines Geländers darf nicht
35 mm nicht überschreiten. Das Spiel eines Geländerpfostens darf 35 mm nicht überschreiten.
HINWEIS: Das Spiel der Geländerpfosten und die Durchbiegung der Geländerpfosten unter Last können
kumulativ.
(e) Fußleisten: Die Durchbiegung der Fußleisten darf 45 mm nicht überschreiten.
(f) Bohlen: Die Durchbiegung der Bohlen muss AS 1577 entsprechen.
(g) Vorgefertigte Plattformeinheiten Vorgefertigte Plattformeinheiten müssen den
Leistungsanforderungen in AS/NZS 1576.3.
(h) Querbalken Die Durchbiegung der Querbalken darf bei Stahlbalken L/180 und bei Stahlbalken L/100 nicht überschreiten.
Aluminium, wobei L die Spannweite ist.

2.8 KONSTRUKTIONSÜBERLEGUNGEN
2.8.1 Materialien
2.8.1.1 Allgemeines
Bei Verwendung folgender Materialien müssen die Konstruktionsinformationen und Verfahren in
gemäß den angegebenen Normen:
a) Stahlkonstruktionen ………………………… AS 4100.
(b) Kaltgeformte Stahlkonstruktionen……………………………. S/NZS 4600.
(c) Holzkonstruktionen……………………AS 1720.1 und NZS 3603.
(d) Aluminiumkonstruktionen – Grenzzustandsbemessung ………………………… AS/NZS 1664.1.
(e) Aluminiumkonstruktionen – Auslegung der zulässigen Spannung …………………………..AS/NZS 1664.2.
(f) Sperrholz – Strukturell ………………………………………AS/NZS 2269.
(g) Bauholz mit Furnierschichtholz – Spezifikationen ……………………..AS/NZS 4357.0.
2.8.1.2 Identifizierung der Werkstoffe
Wenn es notwendig ist, die Art und Qualität der Materialien zu identifizieren, gelten die folgenden Anforderungen
gilt:
a) Stahl Stahl darf nur verwendet werden, wenn die besonderen Eigenschaften des Stahls und seine
Die Schweißbarkeit hat keinen negativen Einfluss auf die Festigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Gerüstes.
Bei Stahl, dessen Güteklasse nicht bekannt ist, es sei denn, die mechanischen Eigenschaften
Durch Prüfung nach AS 1391 bestätigt, beträgt die Streckgrenze des in
Die Zugfestigkeit (fy) darf 170 MPa nicht überschreiten, und die Zugfestigkeit
Der bei der Konstruktion verwendete Druck (fu) darf 300 MPa nicht überschreiten.
(b) Aluminium Es dürfen keine Annahmen hinsichtlich der Legierung oder des Zustands getroffen werden.
Eine repräsentative Probe des Materials kann einer geeigneten Prüfung unterzogen werden
Behörde zur Identifizierung.
(c) Andere Werkstoffe Es dürfen keine Annahmen hinsichtlich ihrer Festigkeitsart und
Grad.
2.8.2 Strukturanalyse
2.8.2.1 Allgemeines
Die Strukturanalyse kann durchgeführt werden durch:
a) elastische Analyse, die zur Berechnung der Bemessungsauswirkungen verwendet wird, einschließlich
Änderungen der Rahmengeometrie unter der Konstruktionslast (Effekte zweiter Ordnung); oder
(b) erweiterte Strukturanalyse gemäß AS 4100.
Bei der Strukturanalyse muss Folgendes berücksichtigt werden:
(i) Exzentrizität aufgrund der Konstruktion und Montage der Komponenten gemäß Abschnitt 2.8.3
und 3.1.
(ii) Steifigkeit (Rotations- und Axialsteifigkeit, soweit zutreffend) der Teile und Verbindungen.

Die in der Dokumentation des Lieferanten angegebene Arbeitslastgrenze (WLL) ist die niedrigere
der folgenden:
(a) Für die Festigkeit gilt: WLL ≤ Rd/1,5.
Wenn die Arbeitslastgrenzen für die Festigkeit durch Versuche ermittelt werden, dann werden Korrekturfaktoren,
unter Berücksichtigung der tatsächlichen und minimalen mechanischen Eigenschaften der Werkstoffe,
angewandt.
b) Für die Gebrauchstauglichkeit die maximale Einwirkung, die den Grenzzuständen der Gebrauchstauglichkeit genügt,
Wo-
Rd = Auslegungskapazität, bestimmt durch die Anforderungen dieser Norm im Grenzbereich
Staaten
1,5 = Umrechnungsfaktor für den Grenzzustand (LSCF)
2.8.3 Exzentrizität
2.8.3.1 Allgemeines
Der Einfluss von Exzentrizitäten muss gemäß Abschnitt 2.8.3.2 berücksichtigt werden.
bis 2.8.3.4.
2.8.3.2 Aussteifung von Druckgliedern
Die Dokumentation des Lieferanten muss Richtlinien für die Anforderungen an die Verstrebungen enthalten.
Druckglieder vorgefertigter Systeme und Verstrebungsmuster für eine komplette
Montage. Die Dokumentation muss auch Informationen über Bindemuster enthalten, um die
zu erwartende Aussteifungslasten.
2.8.3.3 Exzentrizität der Last
Für alle Bauteile, die auf Zug oder Druck beansprucht werden, ist die Exzentrizität in den
Anwendung von Lasten und Reaktionen. Die Werte für die Elemente sind die tatsächlichen Entfernung
zwischen der Mittellinie der Last und der Mittellinie des Elements.
2.8.3.4 Exzentrizität an Gelenken
Die Abweichung von der Mittellinie zwischen kolinearen Knotenpunkten berechnet sich aus der
Nennmaße der Bauteile.
2.8.3.5 Neigungen zwischen vertikalen Bauteilen
Rahmenfehler durch Winkelabweichungen an den Verbindungen zwischen vertikalen Bauteilen müssen
berücksichtigt.
Bei einer Verbindung in einem rohrförmigen Bauteil ist der Neigungswinkel (ψ) zwischen einem Paar
Rohrkomponenten, die durch einen Zapfen verbunden sind, der dauerhaft an einer der Komponenten befestigt ist (siehe
Abbildung 2.8.3.4(A)) oder zwischen einer verstellbaren Grundplatte und einem Rohrelement (siehe
Abbildung 2.8.3.4(B)) kann mit der folgenden Gleichung berechnet werden:
ooi braun
ld D − ψ = . . . 2.8.3.4(1)
Wo
tan ψ = nicht kleiner als 0,01
Di = Nenninnendurchmesser des Rohrstandards
do = Nennaußendurchmesser des Zapfens bzw. der Fußbuchse
lo = nominale Überlappungslänge
ψ = siehe Abbildung 2.8.3.4(A) bzw. Abbildung 2.8.3.4(B)

Wenn mehrere (n) Ständer mit solchen Verbindungen nebeneinander vorhanden sind und geplant ist,
Vorablenkungen werden aus dem Wert für ψ, dargestellt durch ψn, ausgeschlossen und können berechnet werden
aus der folgenden Gleichung:

Wo
tan ψ ist in Gleichung 2.8.3.4(2) gegeben und n ist größer als 2
Dies gilt für Gerüste, bei denen die Länge der Riegel nicht durch
Verbindungselemente (zum Beispiel für Rohr-Kupplungsgerüste).
Bei einem Fassadengerüst aus vorgefertigten Bauteilen beträgt der Wert von tan ψ für eine
geschlossener Rahmen in seiner Ebene kann als 0,01 angenommen werden, wenn die vertikale Überlappungslänge mindestens
150 mm; und 0,015, wenn die Überlappungslänge geringer ist.
2.8.4 Verbindungssteifigkeit
Die Steifigkeit einer Verbindung ist als Null anzunehmen (d. h. Bolzenverbindung), es sei denn
andernfalls wird dies durch Versuche ermittelt und die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
2.8.5 Verankerungs- und Zugverbindungen
2.8.5.1 Allgemeines
Wenn Verankerungs- oder Verbindungselemente, einschließlich Abspannungen, zur Stabilisierung des Gerüsts verwendet werden,
Die Konstruktion muss so beschaffen sein, dass weder das Gerüst noch ein Gebäude oder eine Stützkonstruktion
bei normalem Gebrauch überlastet oder beschädigt wird.

2.8.5.2 Standort
Unter Berücksichtigung der Anforderungen von Abschnitt 3.7.4 ist die Lage der Verankerungs- und Ankersysteme
darf den freien Zugang über die gesamte Länge einer Arbeitsplattform oder eines Zugangsweges nicht behindern.
2.8.5.3 Ankeranordnung
Die Anordnung der Anker muss vertikal und horizontal so beschaffen und verteilt sein, dass
Stabilität und ggf. Knickschutz für das Gerüst unter Berücksichtigung der
Festigkeit sowohl der Verbindungsanordnung als auch der Trägerstruktur.
2.8.5.4 Einbohranker
Bohranker, ob Spreizdübel oder chemische Dübel, die auf Zug beansprucht werden
darf nur verwendet werden, wenn es praktisch nicht möglich ist, das Gerüst auf andere Weise zu sichern oder festzubinden.
Bohranker müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Eine Beurteilung des Materials, in das die Bohranker eingesetzt werden, ist
bestätigen ihre Eignung für den Anwendungszweck.
b) Auf Zug beanspruchte Spreizdübel sind auf die lastkontrollierte
(drehmomentgesteuerter) Typ, und die Arbeitslastgrenze muss geringer sein als die Arbeitslastgrenze.
65% der vom Ankerlieferanten angegebenen Lastgrenze oder der in der
Lieferantendokumentation oder 6 kN, wie unter Abschnitt 2.5.3.2 gefordert.
HINWEISE:
1 Für die Zwecke dieser Norm gilt ein Hinterschnittanker als
Spreizanker.
2 Die Montage des Spreizankers erfordert die Einhaltung der
mit dem vom Hersteller empfohlenen Installationsverfahren, so dass die Arbeitslast
Grenze erreicht werden kann.
c) Verformungskontrollierte Anker, einschließlich selbstbohrender Anker und Einschlaganker
Schlaganker dürfen nicht verwendet werden.
Wenn die Verwendung der unter Punkt (c) genannten Anker die einzige Möglichkeit für eine bestimmte Anwendung ist,
oder Struktur, an die Anker angeschlossen werden, dann klare Richtlinien für das Design
(einschließlich Tragfähigkeit) Anbringen und Einbau der Anker an den Stützen
Medium/Struktur, an der es befestigt wird, muss eingeholt werden, und die Beurteilung der
Die Eignung der Tragkonstruktion ist vom Projektingenieur oder
entsprechend qualifizierter und erfahrener Ingenieur, der mit solchen Strukturen vertraut ist.
d) Chemische Anker, die ausschließlich auf chemischer Haftung beruhenden Zugbelastungen ausgesetzt sind,
Die Tragfähigkeit wird durch Anwendung eines Reduktionsfaktors von 3,0 auf die
durchschnittliche Zugfestigkeit der Bauteile und müssen einzeln geprüft werden, um die
Prüfen Sie vor Gebrauch die maximale Zugbelastungsgrenze.

C2.8.5 Anker sind für die Stabilität eines Gerüstes entscheidend und ihre Lage kann
können von Projekt zu Projekt erheblich variieren.
Bei der Betrachtung von Gerüstankermustern sollte Folgendes berücksichtigt werden:
(a) Ein hohes Gerüst kann zu großen Eigenlasten und Nutzlasten führen.
vertikal wirkenden Lasten, zusätzlich zu den horizontal wirkenden (Nutz-)Lasten auf
die niedrigeren Standards der Anlage und erfordern daher möglicherweise
zusätzliche Anker in den unteren Ebenen, um zusätzliche seitliche Stabilität für die
Normen. Horizontale Nutzlasten können durch Windeinwirkung auf
Eindämmungsfolie.
(b) Die obere Begrenzung eines Gebäudes kann starke Windeinwirkungen und zusätzliche
Zur Stabilisierung des Gerüsts in diesem Bereich können Anker erforderlich sein.
(c) Angrenzende Gebäude oder Bauwerke können stärkere Windeinwirkungen hervorrufen aufgrund
Tunneleffekt.
(d) Ziegelwände sind möglicherweise nicht in der Lage, den seitlichen Belastungen standzuhalten.
Einige Gerüstanker können möglicherweise nicht in den erforderlichen Positionen installiert werden.
Der Gerüstbauer sollte dann sicherstellen, dass jede zu montierende Verankerung
installiert ist, ist in der Lage, die zusätzliche Last zu tragen, oder es kann notwendig sein, zu spezifizieren
zusätzliche Bindungen zum Ausgleich.

2.8.6 Seile und Ketten
2.8.6.1 Stahldrahtseil
Stahldrahtseile müssen AS 3569 oder BS 302.2 entsprechen, sofern zutreffend, und, außer in Fällen,
für Hebezwecke verwendet werden, dürfen nicht mit einer Nutzlast belastet werden, die ein Sechstel
der vom Hersteller garantierten Mindestbruchlast eines solchen Seiles. Endverschluss aus Stahl
Drahtseile müssen AS 2759 entsprechen.
2.8.6.2 Faserseil
Faserseile müssen AS 4142.2 oder NZS/BS 2052 entsprechen und dürfen keiner auferlegten Last ausgesetzt werden, die ein Zehntel der vom Hersteller garantierten
Mindestbruchlast eines solchen Seils.
2.8.6.3 Stahlkette
Stahlketten müssen AS 2321, ISO 1835, ISO 1836, ISO 3075, ISO 3076 oder entsprechen
ISO 3077, je nach Bedarf, und darf keiner Nutzlast ausgesetzt werden, die ein Sechstel der vom Hersteller garantierten Mindestbruchlast einer solchen Kette überschreitet.
2.9 Stützstruktur
Das Gerüst muss so konstruiert sein, dass die auf die Tragkonstruktion einwirkende Last,
unter der ungünstigsten Kombination von Einwirkungen, die auf das Gerüst einwirken, nicht
die strukturelle Integrität oder Gebrauchstauglichkeit des Gerüsts während der Nutzungsdauer negativ beeinträchtigen.
Werden Sohlenplatten verwendet, müssen diese so konstruiert sein, dass sie ausreichend stabil und steif sind, um die Last auf die Trägerstruktur zu verteilen.
Bei Bedarf muss die Tragstruktur verstärkt werden, um sicherzustellen, dass sie ausreichend
Festigkeit und Steifigkeit, um die auferlegten Lasten aufzunehmen.
HINWEIS: Möglicherweise sind Vorkehrungen erforderlich, um eine Beschädigung der Tragstruktur zu verhindern.
COPYRIGHT
2.10 KUPPLUNGEN PRÜFEN
Die Verwendung einer Kontrollkupplung verdoppelt nicht die Rutschfestigkeit des
tragende Kupplung.
HINWEIS: Ein Testverfahren zum Bestimmen der Widerstandsfähigkeit einer Prüfkupplung gegen Verrutschen entlang einer Röhre finden Sie unter AS/NZS 1576.2.

KOSTENLOSES ANGEBOT ERHALTEN

Teil 3:Betriebsanforderungen

3.1 GELTUNGSBEREICH DES ABSCHNITTS
In diesem Abschnitt werden die betrieblichen Anforderungen an Gerüste und die damit verbundenen
Bauteile, Fangbühnen, temporäre Treppen für allgemeine Baustellen und die
relevanten Konfigurationen.
3.2 EREKTIONSTOLERANZ
Die Errichtung des Gerüstes muss mit einer vertikalen Toleranz von nicht mehr als L/200 erfolgen, wobei
L ist die Höhe des aufzubauenden Gerüsts.
3.3 Brätersohlen
Wenn Sohlenplatten erforderlich sind, verteilen sie die Last vom Gerüst auf die
tragende Struktur, ohne die strukturelle Integrität der tragenden Struktur zu beeinträchtigen
Struktur. Sohlenplatten müssen den Anforderungen von Abschnitt 2.9 entsprechen.
HINWEIS: Um oberflächliche Schäden an der Trägerstruktur zu vermeiden, sind möglicherweise Sohlenplatten erforderlich.
3.4 PLATTFORMEN
Alle Plattformen müssen:
a) in der Lage sein, den vorgesehenen Lasten standzuhalten;
b) sich auf einer ebenen Fläche befinden;
c) mit dichten Beplankungen versehen sein, so dass zwischen den einzelnen Beplankungselementen in einer Bucht ein Abstand von
nicht größer als 10 mm;
HINWEIS: Dies gilt für Plattformen, die höher als 2 m über dem Boden liegen.
d) eine rutschfeste Oberfläche haben;
e) keine Stolperfallen aufweisen;
f) einen freien Zugang hinter gestapelten Materialien gewährleisten;
g) unter Arbeitsbedingungen nicht angehoben werden können; und
(h) dürfen nicht durch zu erwartende Winde weggeschoben werden können.
Gerüstbohlen müssen der Norm AS 1577 entsprechen und, sofern sie aus laminiertem Furnier hergestellt sind,
Schnittholz (LVL) muss auch die Anforderungen von AS/NZS 4357 erfüllen.
Vorgefertigte Plattformeinheiten müssen AS/NZS 1576.3 entsprechen.
Bootsmannsstühle müssen AS 1576.4 entsprechen.

C3.4 Gerüstplattformen müssen eine rutschfeste Oberfläche haben, um Benutzer vor Stürzen zu schützen, die
kann zu Verletzungen führen. Dazu gehören beispielsweise die Verwendung von fest angebrachten Brettern oder
Einheiten in vorgefertigten Gerüsten oder Bretter beliebiger Länge mit ausreichender Masse, um
bleiben stabil und wirken dem Effekt des Überhangs auf Putlogs oder Querbalken entgegen, wenn
von Personen betreten oder durch die Räder von Materialtransportern belastet
der Arbeitsplattform.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass eine Plattform nicht angehoben werden kann unter
Arbeitsbedingungen. Dazu gehören beispielsweise die Verwendung von unverlierbaren Brettern oder Beplankungen
Einheiten in vorgefertigten Gerüsten oder zufälligen Brettern mit ausreichender Masse und Länge, so dass
wenn sie über ihre Endpfosten hinausragen, um ein unbeabsichtigtes
Sie werden nicht instabil, wenn man darauf tritt oder sie belastet
Schubkarren oder Karren werden auf ihnen geschoben. Unter Umständen, wie zum Beispiel bei kurzen
Wenn Bretter verwendet werden, kann es notwendig sein, Bretter an ihren Stützbrettern zu befestigen. Dies
kann erreicht werden, indem die Bretter mit flexiblen Stahlseilen oder speziell dafür entwickelten
Plankengurte. Plankengurte oder Beschläge mit hervorstehenden Schrauben und Muttern sollten
dürfen nur dort eingesetzt werden, wo sie keine Stolpergefahr darstellen, wie z. B. an den Enden
Plattform. Zur Befestigung der Bohlen darf kein Stahldraht verwendet werden.
Wenn das Überlappen von Brettern entlang einer Plattform unvermeidlich ist, können Stolperfallen entstehen.
kann durch die Befestigung von Holzstücken mit der gleichen Dicke wie die Bretter vermieden werden, die
einem 45°-Winkel oder durch Anbringen speziell geformter abgerundeter Endstücke an den Enden der überlappenden
Bretter.
Bei Richtungsänderungen einer Plattform sind überlappende Bohlen zulässig, ohne
zusätzliche Maßnahmen. An diesem Punkt werden die Benutzer sich bewusst sein, dass sie dabei sind,
ändern ihre Richtung, wenn sie von einem Gerüst zum nächsten gelangen, und daher
sind sich wahrscheinlich der Änderungen in der Bohlenhöhe bei solchen Richtungsänderungen bewusst.
Plattformen können der Gefahr einer Verschiebung ausgesetzt sein, wenn sie sich auf Gerüsten befinden
auf extreme Windverhältnisse wie in großen Höhen, Zyklonzeiten in tropischen Zonen,
besonders hohe Gerüste oder Standorte, die Windkanälen ausgesetzt sind, wie sie in
Hochhausvierteln in Großstädten. In diesen Situationen verlässt man sich auf die „feste Passform“ der Bretter
oder Plattformeinheiten reichen nicht aus, um zu gewährleisten, dass sie nicht verrutschen. Die Befestigung von
Bretter oder Brettergurte zur sicheren Befestigung der Plattform sind zwei Methoden, die
könnte verwendet werden. Eng gedeckte Planken werden verwendet, um Materialien und kleine Werkzeuge zu verhindern
vor dem unbeabsichtigten Durchfallen zwischen den Gerüstbohlen.

3.5 ARBEITSPLATTFORM
Eine Arbeitsplattform muss:
a) so angeordnet sein, dass ein bequemer Arbeitsplatz gewährleistet ist und die Menschen vor
um Absturzgefahr zu vermeiden und Materialien und Ausrüstung aufzubewahren;
b) so breit und lang sein, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können,
Materialien und Werkzeuge, die auf der Arbeitsplattform platziert oder verwendet werden können, und;
(c) die Abmessungen in Abschnitt 3.7 einhalten.
Werden Materialien auf einer Arbeitsplattform gelagert, so ist ein freier und ungehinderter Zugang zu nicht
weniger als 450 mm einzuhalten.
Die obere Arbeitsplattform eines Vogelkäfigs darf keine Vorsprünge an der Oberfläche aufweisen, die
eine Stolpergefahr oder eine andere Gefahr verursachen.

3.6 BAY-ERWEITERUNGSPLATTFORM
3.6.1 Allgemeines
Erweiterungsbühnen dürfen nicht auf Höhe von Fangbühnen, Zugangsbühnen usw. angebracht werden.
oder Laderampen.
Die Breite der Erweiterungsplattformen darf nicht weniger als 220 mm betragen.
größer als 750 mm.
Erweiterungsbühnen mit einer Nennbreite von weniger als 450 mm dürfen nur an den
auf gleicher Höhe mit dem Bahnsteig.
Erweiterungsplattformen können für Arbeiter oder als Arbeitsplattformen mit nur Licht verwendet werden
Betriebsbelastung, wie im Anlagenplan beschrieben.
3.6.2 Anforderungen an den Standort von Erweiterungsplattformen
Eine Felderweiterungsplattform kann neben jedem Feld in einer Hubhöhe des Gerüsts platziert werden
vorausgesetzt, dass eine solche Bucht vollständig als Arbeitsplattform ausgestattet ist oder ein geeigneter Kantenschutz vorhanden ist
zur Buchtenerweiterung vorgesehen.
Wenn eine Erweiterungsplattform über oder unter dem Niveau der benachbarten Bucht positioniert ist
Plattform muss sie die folgenden Anforderungen erfüllen, soweit zutreffend:
a) Die Plattform in der benachbarten Bucht, ob über oder unter einer Erweiterungsplattform der Bucht,
muss als Arbeitsplattform voll ausgestattet sein und mit einer äußeren Randkante ausgestattet sein
Schutz.
b) Wenn eine Erweiterungsplattform nicht mehr als 1 m über oder unter der
angrenzende Feldbühne, kein Kantenschutz zwischen Felderweiterung und
Plattform und der angrenzenden Buchtplattform. Die untere angrenzende Buchtplattform muss
mit zusätzlichen Innenbordbrettern oder gleichwertigem Kantenschutz versehen sein.
verhindert nicht die Installation einer Fußleiste zur Eindämmung von Schutt auf der Buchtenerweiterung
Plattform.
(c) Wenn sich die Plattform der Erweiterungsbucht nicht mehr als 500 mm über oder unter
ein angrenzender, vollständig überdachter Bahnsteig; zwischen den Bahnsteigen ist kein Zugang erforderlich.
(d) Wenn sich eine Erweiterungsplattform mehr als 500 mm über oder unter einer
angrenzenden vollgedeckten Buchtplattform, muss ein geeigneter Zugang zur Bucht bereitgestellt werden
Verlängerungsbahnsteig vom benachbarten Stumpfbahnsteig.
Der Zugang zwischen den Plattformen muss den Abstand zwischen berücksichtigen
die Kante der Erweiterungsplattform und der angrenzenden Arbeitsfläche (siehe Abschnitt 3.9.8).
HINWEIS: Der in Abbildung 3.6.2 markierte Zugang ist nur schematisch und soll nicht
stellen eine echte Leiter dar.
(e) Die Plattform zur Erweiterung der Bucht kann bis zu 1 m über oder unter einer benachbarten Bucht liegen
Plattform. Die nächstniedrigere angrenzende Buchtplattform muss vollständig bedeckt sein und sich nicht
mehr als 2 m unterhalb der Buchterweiterungsplattform.
(f) Wenn sich eine Erweiterungsplattform unterhalb einer Arbeitsplattform befindet, so dass die
Die nächste tiefere Arbeitsbühne befindet sich 2 m unterhalb der Bühnenerweiterungsbühne, zusätzliche
Riegel und/oder Querbalken müssen innerhalb des Feldes auf Höhe des Feldes installiert werden
Erweiterungsplattform.
HINWEIS: Bei Fertig- und Rahmensystemen muss der Abstand zwischen den Aufzügen nominell 2,0 m betragen.
Eine schematische Darstellung der Lage der Bahnsteigerweiterungen finden Sie in Abbildung 3.6.2.

3.7 FACH- UND PLATTFORMABMESSUNGEN
3.7.1 Allgemeine Feldmaße für Arbeitsbühnen
Die Mindestabmessung einer Arbeitsplattform darf nicht weniger als 450 mm betragen.
unabhängig von der Form der Bucht.
Auf allen Plattformen muss ein freier Zugang von mindestens 450 mm gewährleistet sein.
In Neuseeland beträgt die Mindestabmessung der Abteile für alle Bahnsteige 675 mm.
3.7.2 Feldmaße für Arbeitsbühnen mit hoher Beanspruchung
3.7.2.1 Allgemeines
Die Mindestabmessungen der Bucht, in der sich eine Arbeitsbühne befindet, müssen sich nach der Art der
Arbeiten, die auf der Arbeitsbühne durchgeführt werden und dürfen nicht weniger als die
Abmessungen gemäß den Abschnitten 3.7.2.1 bis 3.7.4.
Für Neuseeland beträgt die Mindestabmessung der Ladebuchten 675 mm für alle
Plattformen. Ein freier Zugang von mindestens 450 mm muss gewährleistet sein.
3.7.2.2 Leichte Beanspruchung
Die Mindestabmessung des Fachs für eine leichte Arbeitsbühne muss 450 mm betragen.
3.7.2.3 Mittlere Beanspruchung
Die Mindestabmessung einer Arbeitsbühne für mittlere Belastungen beträgt 675 mm. Wo
Werkzeuge und Materialien werden auf der Arbeitsplattform platziert und der freie Zugang kann nicht
Beibehaltung muss eine mindestens 450 mm breite Erweiterungsplattform hinzugefügt werden,
sorgen für einen freien Zugang.
3.7.2.4 Schwerlast
Die Mindestabmessung der Ladefläche einer Schwerlast-Arbeitsbühne darf nicht kleiner sein als
900 mm, oder 675 mm, wenn zusätzlicher Zugang durch eine Erweiterungsplattform von nicht
weniger als 450 mm breit.
Wenn für Abbrucharbeiten eine Schwerlast-Arbeitsbühne benötigt wird, kann eine Hallenerweiterung
Plattform darf nicht hinzugefügt werden.
3.7.2.5 Sonderaufgaben
Die Mindestabmessungen der Ladefläche einer Spezialarbeitsbühne müssen ausreichen, um
Sorgen Sie für einen freien und ungehinderten Zugang von mindestens 450 mm.
3.7.2.6 Bootsmannstuhl
Die Sitzfläche eines Bootsmannstuhls muss ausreichend groß sein, um bequem
dem Bewohner entgegenkommen.
3.7.3 Abmessungen für Zugangsplattform
Die lichte Breite einer Zugangsplattform darf nicht kleiner sein als:
a) 450 mm nur für Personen und Handwerkzeuge;
b) 675 mm für Personen und Material;
c) 900 mm für den Notzugang.
3.7.4 Durchfahrtshöhe
Lichte Höhe, gemessen über der Oberfläche einer Arbeitsbühne oder Zugangsplattform,
muss mindestens 1,85 m betragen, es sei denn, es ist baulich oder betrieblich unmöglich in
In bestimmten Bereichen muss der Mindestabstand 1,72 m betragen.
HINWEIS: Zu den spezifischen Bereichen gehören die an Querbalken, überlappenden Planken, Planverstrebungen, Verbindungsrohren und
ähnlichen Bereichen.

3.7.5 Ladefläche
Eine Ladefläche muss für die Materialien und Ausrüstung ausreichend lang und breit sein
darauf gelagert. Ein freier Zugang von mindestens 450 mm Breite muss für den Zugang
solche Geräte.
3.8 NEIGUNG DER PLATTFORMEN
3.8.1 Arbeitsbühnen und geschlossene Plattformen
Alle Arbeitsbühnen und geschlossenen Plattformen müssen mit einer Nenntoleranz eben errichtet werden
von 3° in alle Richtungen, sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen.
3.8.2 Zugangsplattform
Die Querneigung darf 3° nicht überschreiten.
Die Längsneigung darf 20° nicht überschreiten. Bei einer Längsneigung von mehr als 7°
von der Horizontalen muss eine Rutschsicherung vorhanden sein. Die Rutschsicherung muss
Leistungsniveau, das durch die Verwendung von Stollen erreicht werden kann, die –
a) nominal 25 mm dick;
b) nominal 50 mm breit;
c) in Abständen von nominell 450 mm angeordnet sein;
(d) sicher an der Oberseite der Plattform befestigt sein; und
(e) die volle Breite der Plattform mit Ausnahme einer 100 mm breiten Lücke für ein Rad aus einem Material
Transporter, falls erforderlich.
3.9 Fangplattformen
Eine Auffangplattform muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
(a) Der freitragende Teil der Plattform muss einen Winkel haben, der ausreicht, um
beabsichtigte Aufgabe.
(b) Die Plattform muss dicht belegt sein, um ein Durchfallen von Materialien zu verhindern.
(c) Die Mindestabmessungen müssen für die vorgesehene Aufgabe ausreichend sein.
(d) Das Gerüst muss so konstruiert sein, dass Schutt, der voraussichtlich an einer Auffangvorrichtung hängen bleibt,
Die Plattform darf das Gerüst nicht destabilisieren.
(e) Der Plattformbelag darf sich unter Umwelt- oder
Arbeitsbedingungen.
(f) Die Plattform muss so konstruiert sein, dass herabfallendes Material aufgefangen wird. Eine Auffangplattform muss
nicht als Zugangsweg genutzt werden.
(g) Wenn Personen Zugang zu Fangplattformen benötigen, muss ein Kantenschutz vorgesehen werden.
3.10 KANTENSCHUTZ
3.10.1 Allgemeines
Sofern nicht die Abschnitte 3.10.3, 3.10.4 oder 3.11.1(c) gelten, muss ein Kantenschutz vorgesehen werden an
die offenen Seiten und Enden aller Plattformen, Podeste und entlang provisorischer Treppen von
aus der eine Person oder ein Gegenstand aus einer Höhe von mehr als 2 m fallen könnte.
HINWEIS: Die Gesetzgebung eines Staates, Territoriums Australiens oder die Gesetzgebung Neuseelands kann Folgendes vorsehen:
unterschiedliche Fallhöhe

Die Arbeitsbühne muss so nah wie möglich an der Arbeitsfläche platziert werden, um
das Risiko, dass Personen oder Materialien zwischen die Abbaufläche und die Arbeitsfläche fallen
Plattform.
Temporäre Treppen müssen mit Handläufen gemäß den Abschnitten 3.11.3.1(g) ausgestattet sein.
und 3.11.3.1(h).
C3.10.1 Auch wenn eine Arbeitsbühne weniger als 2 m über dem
Oberfläche, auf der das Gerüst positioniert ist, kann die Plattform an der Kante von
eine Platte, ein Hohlraum oder ein anderer Ort, wo die Höhe, aus der eine Person fallen könnte,
größer als 2 m, in diesem Fall muss an den betroffenen Stellen ein Kantenschutz vorgesehen werden
Plattformkante. Personen können bei Stürzen aus weniger als 2 m Höhe verletzt werden, insbesondere
wenn Gefahren wie freiliegende vertikale Stahlbewehrung in der Nähe des
Plattform- und Kantenschutz müssen möglicherweise auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung bereitgestellt werden
Bewertung.
3.10.2 Formen des Kantenschutzes
3.10.2.1 Allgemeines
Der Kantenschutz muss aus einem der folgenden Elemente bestehen:
(a) Geländer, Mittelschienen und Fußleisten.
(b) Geländerpaneele.
(c) Geländer und Füllplatten.
HINWEIS: Querstreben bei Rahmengerüsten erfüllen nicht die Anforderungen an den Kantenschutz.
Für alle temporären Treppen ist ein Kantenschutz gemäß
Klausel 3.11.3.
3.10.2.2 Geländer
Geländer müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
(a) Sie müssen in einer Höhe von mindestens 900 mm über der Plattform angebracht sein.
HINWEIS: Wenn das Gerüst einen Kantenschutz für eine höhere angrenzende Fläche bietet,
Die Höhe der Leitplanken kann erforderlich sein [siehe Abbildung 3.10.4(B)].
(b) Sie müssen parallel zur Plattform ausgerichtet sein.
(c) Sie dürfen nicht mehr als 100 mm außerhalb der Bahnsteigkante angebracht sein.
(d) Flexible Materialien wie Seile und Ketten dürfen nicht verwendet werden.
3.10.2.3 Mittelschienen
Mittelschienen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
(a) Sie müssen so angeordnet sein, dass der maximale vertikale Abstand zwischen benachbarten
Die horizontalen Kantenschutzbauteile dürfen maximal 500 mm lang sein.
HINWEIS: Es kann erforderlich sein, mehr als eine Mittelschiene bereitzustellen.
(b) Sie müssen parallel zur Plattform ausgerichtet sein.
(c) Sie dürfen nicht mehr als 100 mm außerhalb der Bahnsteigkante angebracht sein.
(d) Flexible Materialien wie Seile und Ketten dürfen nicht verwendet werden.

3.10.2.4 Fußleisten
Bordbretter müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
(a) Sie müssen mindestens 150 mm über die Oberfläche der Arbeitsplattform hinausragen.
(b) Sie müssen sicher am Gerüst befestigt sein.
(c) Der vertikale Abstand zwischen Fußleiste und Plattform darf 10 mm nicht überschreiten.
(d) Der horizontale Abstand zwischen Fußleiste und Plattform darf 10 mm nicht überschreiten.
3.10.2.5 Panels
Geländerpaneele und Füllpaneele müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
(a) Sie müssen parallel zur Plattform sicher befestigt sein.
b) Sie müssen mindestens 900 mm über die Plattform hinausragen.
(c) Sie müssen nominell vertikal sein.
(d) Sie müssen eine Trittplatte aufweisen, die mindestens 150 mm über die
Plattform, sofern kein separates Fußbrett vorhanden ist.
(e) Der horizontale oder vertikale Abstand zwischen der Trittplatte und der Plattform darf nicht
10 mm überschreiten.
(f) Die Ober- und Außenkanten der Platten dürfen keine scharfen Kanten, Spitzen usw. aufweisen (die
kann zu Verletzungen führen).
3.10.3 Öffnungen im Kantenschutz
Öffnungen im Kantenschutz an Zugangspunkten zu Treppen oder Leitern müssen ausreichend
durch Tore geschützt oder ausreichend weit von den Arbeitsbühnen entfernt sein, um zu verhindern
Personen, die auf solchen Plattformen arbeiten, vor einem versehentlichen Sturz durch die Öffnung. Tore
müssen selbstschließend sein und dürfen sich nicht von der Plattform weg öffnen. Tore müssen so konstruiert und
so angeordnet, dass die Funktion des ausgetauschten Geländers angemessen erfüllt wird.
Wenn eine Lücke vorübergehend freigelegt wird, um Arbeiten wie das Laden von Materialien zu ermöglichen,
Verkleidung, Putz, Fensterbefestigung, es muss so schnell wie möglich geschlossen werden.
3.10.4 Wegfall des Kantenschutzes
3.10.4.1 Von einer Plattform neben der Fassade eines Gebäudes
Kantenschutz oder Komponenten des Kantenschutzes können bei einer Plattform oder
Landung neben der Fassade eines Gebäudes oder Bauwerks, vorausgesetzt, diese Fassade –
(a) eine Festigkeit und Steifigkeit aufweist, die nicht geringer ist als die der weggelassenen Komponenten;
(b) sich in der erforderlichen Höhe der weggelassenen Komponenten über der Oberfläche des
Plattform;
(c) im Übrigen die Funktion der weggelassenen Komponenten erfüllen; und
(d) der entstehende Abstand zwischen der Stirnseite und der Bahnsteigkante oder angrenzenden horizontalen
Mitglied des Gerüsts überschreitet nicht—
i) 225 mm (oder 300 mm in Neuseeland), wenn es sich bei der Ortsbrust um eine Abbaufront handelt, oder
(ii) 100 mm, wenn es sich bei der Ortsbrust nicht um eine Abbaufront handelt.

3.10.4.2 Von einer Plattform neben dem Boden eines Gebäudes
Kantenschutz oder Komponenten des Kantenschutzes können bei einer Plattform oder
Landung neben dem Boden eines Gebäudes oder Bauwerks, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind
erfüllt sind:
(a) Der Boden ist horizontal nicht mehr als 225 mm von der Bahnsteigkante entfernt
wenn die Plattform an eine Abbaufront angrenzt; oder der Boden nicht größer ist als
100 mm horizontal von der Bahnsteigkante entfernt, wo der Bahnsteig nicht
neben einer Abbaufront.
(b) Die obere Fläche des Bodens liegt nicht mehr als 300 mm vertikal unter der Oberfläche
der Plattform [siehe Abbildung 3.10.4(A)]; oder die Untersicht des Bodens oder der Absenkbalken ist
nicht mehr als 300 mm vertikal über der Oberfläche der Plattform [siehe
Abbildung 3.10.4(B)].
3.10.4.3 Nur Neuseeland
In Neuseeland können Fußleisten und Trittplatten, wenn eine Schutzfolie angebracht ist,
von Landungen ausgelassen.

3.10.5 Zusätzlicher Schutz
Wenn Ausrüstung oder Materialien auf einer Arbeitsplattform abgelegt werden sollen, um
Höhe, die die Höhe der Fußleiste überschreitet, und es besteht die Möglichkeit, dass solche Materialien oder
Wenn Geräte von der Plattform fallen oder gestoßen werden, muss ein zusätzlicher Kantenschutz angebracht werden.
Ein solcher zusätzlicher Kantenschutz kann erreicht werden durch:
a) höhere Fußleisten;
(b) sicher befestigtes Maschendrahtgeflecht nach AS 2423 mit einer maximalen Öffnung von
60 mm × 60 mm und einem Mindestdrahtdurchmesser von 2,0 mm bei einer Mindestzugfestigkeit
Festigkeit von 380 MPa oder bessere Leistung;
c) Geländerelemente mit Maschendraht oder
d) Füllplatten mit integriertem Netz.
HINWEIS: Die in den Paneelen verwendeten Stahldrahtgeflechte dürfen keine Öffnungen von mehr als 50 mm × 50 mm aufweisen.
bei denen Draht mit einem Durchmesser von mindestens 4,0 mm verwendet wird; oder Öffnungen von höchstens
50 mm × 25 mm, wenn Draht mit einem Durchmesser von mindestens 2,5 mm verwendet wird. Wo die zu
Sind die enthaltenen Öffnungen kleiner als die oben angegebenen, sollte die Verwendung eines
Maschen mit kleineren Öffnungen oder mit einer Auskleidung versehen.
3.11 ZUGRIFF
3.11.1 Allgemeines
Es muss ein sicherer Zugang zu und von Arbeitsbühnen gewährleistet sein. Dieser Zugang muss
in Form von provisorischen Treppen, Zugangsplattformen, Leitern oder anderen geeigneten Mitteln.
Für den Zugang zu und von Arbeitsbühnen gelten folgende Anforderungen:
(a) Zugangsöffnungen und Treppen müssen frei von scharfen Kanten und Spitzen sein, die
beim Betreten der Plattform Verletzungen verursachen.
(b) Öffnungen im Kantenschutz an Zugangspunkten zu Treppen oder Leitern müssen
gemäß Klausel 3.10.3.
(c) Befindet sich in einer Plattform eine Öffnung für einen Leiter- oder Treppenzugang, so
Die Öffnung muss ausreichend weit von der Arbeitsbühne entfernt sein oder muss
mit einer Vorrichtung, die verhindert, dass Personen durch die Öffnung fallen.
HINWEIS: Geeignete Mittel sind Falltüren, Kantenschutz, Tore oder eine geeignete
Kombination davon.
(d) Falltüren dürfen nicht von einer Person offen gehalten werden müssen, während sie hindurchgeht.
die Eröffnung.
(e) Tore müssen selbstschließend sein und dürfen sich nicht von der Plattform weg öffnen. Tore müssen
so konzipiert und platziert, dass sie die Funktion eines Geländers angemessen erfüllen.
HINWEISE:
1 Zu den „anderen Zugangsmöglichkeiten“ zählen beispielsweise der direkte Zugang zur Plattform von einem
angrenzenden Stockwerk, Treppe oder festen Plattform des Gebäudes oder Bauwerks, sofern es sich
nominell auf gleicher Höhe und jede Lücke zwischen dem Boden und der Kante der Plattform ist nicht
breit genug, um eine Falle oder Stolpergefahr darzustellen [siehe auch Abschnitt 3.10.4.1(d)(ii)].
Wenn mechanische Zugangsmöglichkeiten vorhanden sind, wie z. B. ein Personen- und Materialaufzug,
Es sollten auch alternative, nicht-mechanische Fluchtwege bereitgestellt werden, wie etwa eine Treppe oder
Leiterturm, so dass im Notfall oder bei einem Maschinenausfall das Gerüst
Benutzer können das Gerüst schnell und sicher verlassen.
2 Leiterzugänge können verwendet werden, wenn der Zugang zur Arbeitsplattform nur für wenige Personen erforderlich ist.
Personen und wo kleine Werkzeuge und Materialien in einem Werkzeuggürtel oder einer Tasche aufbewahrt werden. Andere
Werkzeuge, Geräte und Materialien sollten separat zur Arbeitsplattform geliefert werden.

3.11.2 Geringfügiger Gerüstzugang
3.11.2.1 Allgemeines
Der Zugang zur Arbeitsplattform eines kleineren Gerüstes kann über eine temporäre
Treppe, Leiter oder durch Erklimmen der Endrahmen des Gerüsts.
3.11.2.2 Zugang in Form einer provisorischen Treppe oder Leiter
Wenn der Zugang über eine provisorische Treppe oder Leiter erfolgt, muss der Zugang
mit folgendem:
(a) An den Stellen, an denen sich die Zugangspunkte zu Treppen oder Leitern auf den Nebengerüsten befinden,
Die Person darf nicht über das Geländer oder durch die
Geländer, um Zugang zur Plattform zu erhalten.
(b) Die Zugangsmittel dürfen das Gerüst nicht destabilisieren.
(c) Falltüren dürfen nicht als Zugang verwendet werden, wenn die Plattformhöhe eines kleineren Gerüstes
1,5 m über der Tragkonstruktion nicht überschreitet.
(d) Trittflächen und Sprossen müssen eine ausreichende Größe und Querschnittsform aufweisen, um
die in AS/NZS 1892.1 festgelegten Anforderungen an Leitern.
3.11.2.3 Zugang durch Klettern an Endrahmen
Erfolgt der Zugang durch Klettern über die Endrahmen, muss der Zugang die folgenden Bedingungen erfüllen:
(a) Der Zugang erfolgt durch Klettern an der Außenseite der Gerüstendrahmen unter Verwendung horizontaler
Mitglieder.
(b) Diese Zugangsart darf das Nebengerüst beim Klettern oder während des
Zugang zur Arbeitsplattform.
(c) Die horizontalen Elemente der Endrahmen müssen den gleichen Abstand haben und dürfen nicht
größer als 400 mm voneinander entfernt.
(d) Die horizontalen Elemente müssen eine konzentrierte Last von mindestens
als 300 kg in der Mitte der Spannweite ohne bleibende Verformung.
(e) Eine Person darf nicht gezwungen sein, über oder durch die Endrahmen oder das Geländer zu klettern
um Zugang zur Arbeitsplattform zu erhalten. Der höchste Endrahmen kann mit einem
selbstschließendes Tor oder ähnliche Vorrichtung zum Kantenschutz.
3.11.3 Behelfstreppen
3.11.3.1 Behelfstreppen für Gerüste und allgemeine Baustellenzugänge
Werden provisorische Treppen verwendet, müssen diese die folgenden Anforderungen erfüllen:
(a) Treppen müssen gerade sein und eine Auftrittsbreite von mindestens 500 mm haben.
und eine Profiltiefe (TD) von mindestens 175 mm.
(b) Die Anzahl der Treppenaufgänge darf 18 nicht überschreiten. Bei mehr als
Befindet sich mehr als ein Flug in derselben Richtung, muss zwischen den Flügen eine Landung genutzt werden.
(c) Bei Richtungsänderungen zwischen Flügen ist eine Landung durchzuführen.
(d) Die Oberfläche jeder Trittstufe muss sich über die gesamte effektive Breite der Treppe erstrecken.
und die Trittfläche muss rutschfest sein.
(e) Die Mindestdurchgangshöhe für Treppen darf nicht weniger als 1850 mm betragen.
(f) Die Mindestdurchfahrtshöhe für Landungen darf nicht weniger als 1850 mm betragen.

(g) Alle Steigungen und Auftritte in einem Treppenlauf müssen die gleichen Abmessungen haben.
innerhalb einer Toleranz von ±5 mm für vorgefertigte Systeme und 10 mm Toleranz zwischen
aufeinanderfolgende Trittstufen in vor Ort konstruierten Systemen.
HINWEIS: In manchen Fällen kann es notwendig sein, den Treppenabsatz am Fuß der Treppe zu verändern, um
Gleichmäßigkeit der Anstiege erreichen.
(h) Eine Steigung (R) darf nicht weniger als 150 mm und nicht mehr als 225 mm betragen.
(i) Die Tritthöhe (G) darf nicht weniger als 175 mm und nicht mehr als 355 mm betragen und darf nicht
größer als die tatsächliche Profiltiefe plus einem maximalen Abstand von 30 mm zwischen den hinteren
Kante einer Trittstufe und der Vorsprung der darüber liegenden Trittstufe.
(j) Die Summe aus dem doppelten Anstieg und dem Auftritt (2R + G) darf nicht weniger als
540 mm und nicht größer als 700 mm (d. h. 540 ≤2R ± G ≤700).
C3.11.3.1(i)(j)(k) Nicht alle Kombinationen von Anstieg und Abstieg liegen innerhalb der Bereiche
Die in den Punkten (i) und (j) genannten Punkte werden den Anforderungen des Punktes (k) entsprechen. Es wird
Der Planer muss sicherstellen, dass die Treppe den Anforderungen entspricht.
Kombinationsreichweitenbegrenzung, detailliert in Punkt (k) und dargestellt in
Abbildung 3.11.3.
(k) Die Länge eines Treppenabsatzes in Fahrtrichtung darf nicht weniger als 400 mm betragen und
die Breite darf nicht geringer sein als die Breite der Treppe.
(l) Jeder Zugangssteg muss einen Stehbereich von mindestens 400 mm Abstand zum Querverkehr oder zum Torflügel bieten.
(m) Jede Treppe muss mit Handläufen ausgestattet sein. Der äußere Handlauf muss sich über
die Länge jedes Treppenlaufs oder muss aus einer Anzahl horizontaler oder
Schrägelemente mit einem maximalen vertikalen Abstand von 500 mm. Für jede Treppe
Treppenlauf muss der innere Handlauf durchgehend sein und sich mindestens über zwei Drittel der
die Länge des Fluges. Wenn eine Person aus einer Höhe von mehr als 2 m von einem
Treppen- und Horizontalelemente sind nicht vorhanden, Mittelschienen entsprechen
Abschnitt 3.10.2.3 ist einzubauen. Der äußere Kantenschutz kann in Form von
Handlaufpaneele, sofern die Öffnungen zwischen den vertikalen Balustern nicht größer sind als
125 mm Abstand, horizontal gemessen.
HINWEIS: Horizontale Elemente der Gerüststruktur können Teil des äußeren Handlaufs sein.
(n) Der Handlauf muss so abgestützt sein, dass er eine uneingeschränkte Bewegung der Hand ermöglicht.
entlang der oberen Fläche zwischen den Stützpunkten.
(o) Außer in Neuseeland müssen Treppenabsätze mit Kantenschutz versehen sein
an den offenen Seiten und Enden. Wo eine Abdeckfolie vorhanden ist,
Auf Fußleisten kann verzichtet werden.

3.11.3.2 Temporäre Treppen für den Zugang von Krankentragen
Wenn temporäre Treppen für den Zugang von Krankentragen aus Gerüstausrüstung gebaut werden
Sie müssen Klausel 3.11.3.1 entsprechen, mit folgenden Ausnahmen:
(a) Der Neigungswinkel der Treppe zur Horizontalen darf nicht größer als 45° sein.
(b) Die Länge eines Treppenabsatzes in Fahrtrichtung darf nicht weniger als 1200 mm betragen und
die Breite darf nicht geringer sein als die Breite der Treppe.
(c) Die Oberseite des äußeren Handlaufs muss mindestens 1400 mm über dem
Treppenabsatz oder Oberseite jeder Treppenstufe.
3.11.4 Handläufe
Für den Zugang zu Plattformen oder Teilen, die mehr als 1 m über dem Boden liegen, sind Handläufe vorzusehen.
Stützfläche. Wenn eine Person aus einer Höhe von mehr als 2 m von einem Zugangspunkt fallen könnte
Plattform müssen Mittelschienen gemäß Abschnitt 3.10.2.3 installiert werden.
Handläufe für Zugangsplattformen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
(a) Die Oberseite des Handlaufs muss auf einer Höhe von mindestens 900 mm angebracht sein, nicht
mehr als 1100 mm über der Plattform.
(b) Flexible Materialien wie Seile und Ketten dürfen nicht verwendet werden.
(c) Sie müssen parallel zur Plattform ausgerichtet sein.
(d) Sie dürfen nicht mehr als 100 mm außerhalb der Bahnsteigkante angebracht sein.
3.11.5 Tragbare Leitern
An einem Gerüst befestigte Leitern dürfen die Stabilität des Gerüsts nicht beeinträchtigen.
Der Zugang zu einer Plattform auf dem Gerüst von der Außenleiter aus muss ungehindert sein und
darf nicht erfordern, dass Personen über oder durch das Geländer klettern.
Wenn tragbare Leitern verwendet werden, müssen diese Anlege- oder Schiebeleitern sein und den
mit den Industrieanforderungen von AS/NZS 1892.1, AS 1892.2, AS/NZS 1892.3 und
AS/NZS 1892.4. Zusätzliche tragbare Leitern müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

(a) Wenn Leitern durch Gerüstrahmen gestützt werden (typischerweise durch Haken und Leiter
Abstandsarme), die Länge des freitragenden Abschnitts (unterhalb der Abstandsarme) muss
darf ein Viertel der Gesamtlänge der Leiter nicht überschreiten.
(b) Werden Schiebeleitern verwendet, müssen diese speziell für die Unterstützung von
durch Gerüstrahmen unter entsprechender Berücksichtigung der Funktionsweise der Verriegelung
Gerät.
(c) Leitern müssen eine Neigung von mindestens eins horizontal zu vier vertikal aufweisen.
und nicht größer als eins horizontal zu sechs vertikal.
(d) Leitern müssen so gesichert sein, dass sie sich am Fuß und am Kopf nicht verschieben können.
(e) Sofern die Leiter nicht durch das Gerüst gestützt wird, muss sie auf festem Untergrund
ebenen Boden oder auf einer festen Struktur oder einem Leiterpodest.
(f) Die maximale Stufenhöhe von der Stützfläche oder dem Treppenabsatz (wie
Der Abstand (je nach Bedarf) zur untersten Sprosse der Leiter darf 400 mm nicht überschreiten.
(g) Öffnungen in Arbeitsbühnen für Leitern müssen so klein wie möglich sein und
gemäß Klausel 3.10.3 ausreichend geschützt sein oder eine Falltür
über der Öffnung vorgesehen.
(h) Der Fuß einer Leiter muss vom Kopf der darunterliegenden Leiter versetzt sein, um eine
Leitern haben nicht die Form einer einzigen durchgehenden Leiter.
(i) Leitern müssen in Australien mindestens 900 mm und in Neuseeland mindestens 1000 mm lang sein.
Neuseeland über dem Lande- oder oberen Abflugpunkt oder andere geeignete Haltegriffe müssen
bis zu dieser Höhe weiter verfügbar sein.
(j) Es muss ein freier und ungehinderter Zugang zu und von den Leitern zu jedem Treppenabsatz möglich sein.
(k) Leitern auf mobilen Gerüsten müssen von der Gerüstauflagefläche abstehen.
(l) Die maximale Höhe zwischen aufeinanderfolgenden Landungen, die mit einer tragbaren Leiter erreicht werden können,
darf 4 m oder zwei Aufzüge nicht überschreiten, je nachdem, welcher Wert größer ist.
3.12 ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN FAHRBÜGERÜSTE
3.12.1 Lenkrollen
Die Rollen müssen der AS/NZS 1576.2 entsprechen und bei Arbeiten arretierbar sein.
wird vom Gerüst aus durchgeführt.
3.12.2 Andere Räder
Luftreifen dürfen zum Versetzen des Gerüstes verwendet werden. Solche Reifen dürfen nicht verwendet werden, wenn
Vom Gerüst aus werden Arbeiten durchgeführt.
3.12.3 Tragkonstruktion
Die tragende Struktur eines mobilen Gerüsts muss eine harte, ebene Fläche sein.
Sofern die Rollen nicht über verstellbare Füße verfügen, muss die Oberfläche eben sein.
Wenn die Rollen verstellbare Füße haben, darf die Neigung der Oberfläche nicht mehr als
5°, sofern nicht Vorkehrungen getroffen sind, um die Rollen während der Benutzung des Gerüsts zu entlasten.
3.12.4 Zusätzliche Aussteifungen
Eine ausreichende Verstrebung in der Horizontalebene muss vorgesehen werden, um eine Verformung der
Gerüst während des Transports.

3.12.5 Bewegung von Fahrgerüsten
Ein mobiles Gerüst darf nicht bewegt oder verlegt werden, es sei denn, das Gerüst ist unbesetzt und alle
Gegenstände auf dem Gerüst sind gegen Herabfallen gesichert.
HINWEIS: Die Konstruktionsanforderungen für mobile Gerüste, die nicht manuell bewegt werden, finden Sie unter
Abschnitt 2.5.3.3.4.
3.13 ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN KLEINE GERÜSTE
3.13.1 Allgemeines
Die Plattform eines kleineren Gerüstes muss über der Tragkonstruktion durch eine
oder eine Kombination der folgenden:
(a) Feste Rahmen.
(b) Klapprahmen.
(c) Modulare vorgefertigte Komponenten.
3.13.2 Festrahmen-Nebengerüst
Bei einem Festrahmen-Nebengerüst sind die Verbindungen in den Rahmen eines Nebengerüsts fest
durch Schweißen, Nieten oder ähnliche Verbindungen und wenn die Struktur nicht
ist so konzipiert, dass es für den Transport oder die Lagerung zwischen den Anwendungen zerlegt werden kann.
3.13.3 Klapprahmen-Nebengerüst
Ein Klapprahmen-Kleingerüst ist ein Gerüst, bei dem eine Reihe von Gelenken im Rahmen eines Kleingerüsts
durch Scharnier-, Schiebe- oder ähnliche Verbindungen verbunden sind und wo die Struktur
so konzipiert, dass es vollständig oder teilweise zusammengeklappt werden kann, um seine Größe für den Transport oder die Lagerung zwischen
Anwendungen.
3.13.4 Vorgefertigtes Nebengerüst
Ein vorgefertigtes Nebengerüst ist, wenn die Struktur des Nebengerüsts besteht aus
Ständer, Riegel, Querbalken, Verbinder oder ähnliche Bauteile und ist so konzipiert, dass
für den Transport oder die Lagerung zwischen den Anwendungen vollständig zerlegbar.
3.14 KLEINERE GERÜSTSTÜTZEN
3.14.1 Allgemeines
Der Grundrahmen eines kleineren Gerüstes muss so konstruiert sein, dass er eine Beschädigung der Oberflächen verhindert.
dem das Nebengerüst verwendet wird. Die Basis eines Nebengerüsts kann ein Element enthalten
deren Länge auf der Auflagefläche aufliegt. Alternativ kann der Grundrahmen
Fußplatten, die am unteren Ende jedes vertikalen Elements befestigt sind.
3.14.2 Fußplatte auf einem Nebengerüst
Die Fußplatte eines kleineren Gerüsts muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
(a) Wenn die Vorrichtung nur für den Einsatz im Innenbereich oder auf harten Untergründen vorgesehen ist, wie z. B.
Beton, die projizierte Fläche einer kleineren Gerüstfußplatte darf nicht kleiner sein als
25 mm × 25 mm.
(b) Wenn sie für den Außeneinsatz auf einer möglicherweise weichen Unterlage konzipiert sind
Oberfläche muss eine Fußplatte eine Mindestbasisabmessung von nicht weniger als
50 mm × 50 mm.
(c) Wenn die Auflagefläche nicht in der Lage ist, den voll beladenen Nebentransport ausreichend zu tragen
Gerüst ohne Setzungsunterschiede müssen Unterlegplatten verwendet werden.
HINWEIS: Der Hersteller wird das Nebengerüst entsprechend diesen Anforderungen kennzeichnen.‘

3.15 STABILITÄT UND STEIFIGKEIT EINES KLEINEN GERÜSTES
3.15.1 Plattformproportionen
Um die Stabilität gegen Umkippen auf einem kleineren Gerüst zu gewährleisten, ist die maximale
Die Plattformhöhe über der Stützstruktur darf das Zweifache der Mindestbasis nicht überschreiten
Abmessung, mit einer absoluten Maximalhöhe von 2 m.
3.15.2 Widerstand gegen Einsturz
Nach der Errichtung wird die montierte Struktur einschließlich der Plattformbeine, Ständer oder Rahmen eines
Das Nebengerüst muss in dieser montierten Form bis zum Abbau fixiert bleiben. Die Bewegung
von Personen auf einem kleineren Gerüst darf nicht in der Lage sein, das Gerüst zum Einsturz zu bringen, wenn die
Das Ausmaß der Bewegung ist für die Tätigkeit der Arbeit angemessen, für die das kleinere Gerüst ist
entworfen.
3.16 FAHREN VON UNBELADENEN KLEINERGERÜSTEN
3.16.1 Allgemeines
Zum Transport oder zur Verlagerung dürfen andere Räder als die für ein fahrbares Gerüst vorgesehenen verwendet werden.
unbelasteten Nebengerüst. Diese Räder müssen sich an der Seite des Nebengerüsts befinden.
Komponenten in einer Weise, die es nicht ermöglicht, das Nebengerüst als mobiles
Gerüst. Die Räder dürfen nicht in der Lage sein, gleichzeitig tote und lebende
Belastungen eines aufgebauten Kleingerüstes.
3.16.2 Räder zum leichteren Transport eines demontierten Kleingerüstes
Ein ganzes Kleingerüst oder Teile eines Kleingerüsts können mit Rädern ausgestattet werden, um
die Bewegung des Gerüsts oder eines Teils seiner Komponenten, wodurch das Risiko für
manuelle Behandlung damit verbundener Verletzungen.
3.16.3 Räder zum Versetzen eines montierten Nebengerüsts
Im montierten Zustand können kleinere Gerüste mit Rädern ausgestattet werden, die gefedert sind, so
das nur das Gewicht eines unbelasteten Kleingerüstes trägt. Die gefederten Räder
darf nur zum Umsetzen eines vollständig montierten Nebengerüsts verwendet werden.
Die gefederten Lenkrollen können an zwei oder vier Plattformbeinen montiert werden oder
Standards und muss so angepasst werden, dass geringfügige Gerüstbewegungen verhindert werden, wenn der Fuß einer Person
auf einer Leiterstufe platziert. Die Kraft, die auf eine Stufe ausgeübt wird, um die Bewegung des Minderjährigen zu verhindern
Die Belastung des Gerüsts darf 150 N (15 kg) nicht überschreiten.
3.17 KOMPONENTENÄNDERUNG
Gerüstbauteile dürfen nicht erweitert oder anderweitig verändert werden, es sei denn, die
Die Modifikation wurde von einer kompetenten Person entworfen, die Arbeit wird von einem kompetenten
Person, die resultierende Komponente entspricht diesem Standard, und die Änderung wird getestet
oder geprüft und als in der Lage verifiziert wurde, die beabsichtigten Leistungskriterien zu erfüllen.
Vorgefertigte Gerüstbauteile und einfache Gerüstrohre dürfen auf der Baustelle innerhalb ihrer Länge nicht stumpf verschweißt werden und dürfen keine brenngeschnittenen Enden aufweisen.
3.18 ROHRVERLÄNGERUNG
Ein Rohr muss mindestens 10 mm über die Kupplung hinausragen.

ANHANG A
MATERIALIEN UND DESIGNÜBERLEGUNGEN – ALLGEMEINE GERÜSTE
(Normativ)
A1 ALLGEMEIN
Bei der Auswahl der Materialien sind Festigkeit, Steifigkeit, Haltbarkeit und
Duktilität, die zur Erfüllung der Konstruktions- und Betriebsanforderungen dieser Norm erforderlich ist.
A2-STAHLKOMPONENTEN
Stahlkomponenten müssen den Normen AS 1163, AS 1444, AS 1594, AS 2074, AS 3678 entsprechen.
AS 3679.1, je nach Bedarf.
Geschweißte Stahlkomponenten müssen AS/NZS 1554.1 entsprechen.
A3 Gusseisenkomponenten
Gusseisenkomponenten müssen je nach Bedarf AS 1831, AS 1832 oder AS 1833 entsprechen.
A4 OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON GUSSEISEN- UND STAHLKOMPONENTEN
A4.1 Allgemeines
Die Oberflächenbeschaffenheit kann eine der folgenden sein:
(a) Verzinkt, d. h. feuerverzinkt, gemäß den Anforderungen
für Hohlprofile nach AS/NZS 4680.
(b) Die Komponenten können aus Stahlrohren hergestellt werden, die einer der folgenden Normen entsprechen:
Folgendes:
(i) Elektrogalvanisiert, innen und außen in Übereinstimmung mit der
Anforderungen an Hohlprofile mit mindestens der Beschichtungsklasse ZE100/100 von
AS/NZS 4750.
(ii) Feuerverzinkt, innen und außen, gemäß den
Anforderungen an Hohlprofile mit mindestens der Beschichtungsklasse HDG200 von
AS/NZS 4792.
(iii) Hergestellt aus vorverzinktem Band mit einer Beschichtungsklasse von mindestens ZB100/100
AS/NZS 4792.
(c) Ungeachtet dessen, dass die Komponenten gemäß
Punkt (a) oben oder hergestellt aus Stahlrohr, behandelt gemäß Punkt (b)
Wie oben beschrieben, kann die Außenfläche mit einer Kennfarbe lackiert werden.
(d) Schwarz (unbeschichtet).
(e) Andere Beschichtungen.
HINWEIS: Der Käufer muss in der Bestellung oder Anfrage angeben, welche Art von Oberfläche
die gewünschte Oberflächenbeschaffenheit und ob die Verzinkung innen und außen oder nur außen erfolgen soll.
A5 Stahlrohr
A5.1 Allgemeines
Stahlrohre werden im elektrischen Widerstandsschweißverfahren (ERW) hergestellt. Es
eine Mindeststreckgrenze von nicht weniger als 250 MPa aufweisen und AS 1163 entsprechen.

A5.2 Dünnwandige, ganz oder teilweise offene Hohlprofile
Dünnwandige, ganz oder teilweise offene Hohlprofile mit einer Wandstärke von 3,2 mm oder weniger
müssen innen und außen feuerverzinkt sein, entsprechend den Anforderungen
für Hohlprofile nach AS/NZS 4680.
Für sekundäre Bauteile wie Riegel, Streben und ähnliche Bauteile
Es können vorverzinkte Rohre mit einer Wandstärke von 3,2 mm verwendet werden, sofern alle wärmebeeinflussten Schweißnähte
Zonen werden durch geeignete Korrosionsschutzmittel geschützt, die nach dem Abkühlen aufgetragen werden
nach Abschluss der Schweißarbeiten.
CA5.2 Für alle Hohlprofile mit offenen Enden wird eine Feuerverzinkung empfohlen.
unabhängig von der Wandstärke, um die innere Korrosion während der Lebensdauer zu reduzieren
das Bauteil. In einigen Branchen sind verzinkte Bauteile nicht zulässig, da
die schädlichen Auswirkungen von Zink (z. B. in Kraftwerkskesseln).
Fertigteile, deren Enden vollständig durch Schweißen verschlossen sind, müssen nicht
erfüllen die Anforderungen für die Feuerverzinkung.
Ungeachtet der Tatsache, dass Hohlprofile feuerverzinkt sind, ist die Außenfläche
kann mit einer Identifikationsfarbe lackiert werden.
A5.3 Rohrdurchmesser für Rohrkupplungsgerüste
Der nominale Außendurchmesser von Stahlrohren, die für Rohr- und Kupplungsgerüste verwendet werden, muss sein:
a) 48,3 mm;
b) weniger als 45 mm oder
(c) größer als 55 mm.
In Neuseeland darf der nominale Außendurchmesser von Stahlrohren nicht weniger als 48,3 mm betragen.
CA5.3 Die in den Punkten (b) und (c) angegebenen Nennaußendurchmesser sind so festgelegt, dass sie die
Verwendung von Rohren, um ein leistungsorientiertes Design zu ermöglichen. Die Einschränkungen wurden für
Diese Rohre müssen so montiert werden, dass die Außendurchmesser ausreichend von 48,3 mm abweichen.
weil Gerüstkupplungen für den Standard 48,3 mm Außendurchmesser ausgelegt und getestet sind
Durchmesserrohr, wenn es auf Rohren dieser Außendurchmesser verwendet wird, erfüllt nicht die
Leistungsanforderungen von AS/NZS 1576.2. Wo Rohre mit Außendurchmessern, die
den Punkten (b) und (c) entsprechen, wird es notwendig sein, speziell zu entwerfen
Kupplungen für ausgewählte Außendurchmesser.
A5.4 Rohraußendurchmesser für Fertigbaugerüste
Die wichtigsten Strukturelemente, die den Einsatz von Gerüstkupplungen für Anker oder andere
Für strukturelle Zwecke gilt Absatz B5.3.
A5.5 Interne Projektionen
Die inneren Vorsprünge dürfen 1,2 mm nicht überschreiten.
HINWEISE:
1 Interne Vorsprünge umfassen die Schweißstauchung, die durch das elektrische Widerstandsschweißen entsteht
Verfahren.
2 Werden für solche Rohre hergestellte Komponenten nach der Fertigung feuerverzinkt,
Interne Vorsprünge können größer werden und den korrekten Sitz anderer Komponenten beeinträchtigen
die in das Rohr eingesetzt werden müssen (z. B. Zapfen und verstellbare Füße). Es kann notwendig sein
für den Hersteller, einen geringeren Innenüberstand als den angegebenen Maximalwert von
der Rohrlieferant.

A5.6 Endbearbeitung
Die Lagerenden von Stahlrohren müssen sauber und rechtwinklig zur Rohrachse geschnitten sein.
Beim Abschrägen der Rohrenden muss eine Mindestbreite der Stirnflächenauflage von nicht weniger als
das Äquivalent von 80% der nominalen Wandstärke.
A6 ALUMINIUM
A6.1 Gussteile
Die Komponenten müssen aus Aluminiumgusslegierungen bestehen, die der Norm AS/NZS 1874 entsprechen.
Die Legierungen der 700er-Serie dürfen nicht verwendet werden.
HINWEIS: Druckguss wird als Herstellungsverfahren für Primärteile nicht empfohlen.
tragenden Bauteilen. Beim Druckguss sollte die Bauteilkonstruktion Folgendes umfassen:
ausreichende Redundanz, um eine mögliche Kapazitätsreduzierung aufgrund der Möglichkeit von
hohe innere Porosität innerhalb des Bauteils.
A6.2 Schmiedeteile
Die Komponenten müssen aus Aluminium-Knetlegierungen bestehen, die der Norm AS 1866 entsprechen für
Extrusionen oder AS 1734 für Bleche und Platten.
Die Legierungen der Serien 2000 und 7000 dürfen nicht verwendet werden.
Geschweißte Komponenten müssen den Anforderungen von AS/NZS 1665 entsprechen und
AS/NZS 1554.1.
A6.3 Rohreigenschaften für Rohr- und Muffengerüste
Aluminiumrohre für Rohr- und Kupplungsgerüste müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Eigenschaften:
(a) Zugfestigkeit …………………………………260 MPa.
(b) 0,2%-Dehngrenze…………………………………240 MPa.
(c) Dehnung bei einer Messlänge von 50 mm…………………………………8%.
A6.4 Rohraußendurchmesser
A6.4.1 Rohraußendurchmesser für Rohr- und Kupplungsgerüste
Der nominale Außendurchmesser des für Rohr- und Kupplungsgerüste verwendeten Rohrs muss sein:
a) 48,4 mm;
b) 50,8 mm;
c) weniger als 45 mm oder
(d) größer als 55 mm.
HINWEIS: Erläuterungen finden Sie im Kommentar CA5.3.
A6.4.2 Rohre für vorgefertigte Gerüste
Die wichtigsten Strukturelemente, die den Einsatz von Kupplungen für Verbindungen oder andere Strukturelemente erfordern
Zwecke müssen Absatz A6.4.1 entsprechen.
A6.4.3 Endabschluss
Die Lagerenden von Aluminiumrohren müssen sauber und rechtwinklig zur Rohrachse geschnitten sein.
und darf nicht abgeschrägt werden.
A7 KUPPLUNGEN UND ZUBEHÖR
Kupplungen und Zubehör müssen AS/NZS 1576.2 entsprechen.

A8 Struktursperrholz
Bausperrholz muss den Anforderungen von AS/NZS 2269 entsprechen.
A9 INSPEKTION, REPARATUR UND WARTUNG
Für die Prüfung, Instandsetzung und Wartung von Gerüsten gilt:
(a) Gerüstrohre aus Stahl oder Aluminium oder Rohrkomponenten aus vorgefertigten modularen
Gerüste mit einer Oberflächenverformung von mehr als 4 mm oder mit einem Querschnitt
Verformungen, die das 1,03-fache des Durchmessers des unverformten Querschnitts überschreiten,
wurden in der Länge reduziert, um den verformten Abschnitt zu entfernen oder verschrottet, wenn
eine Verkürzung ist nicht praktikabel.
(b) Gerüstrohre aus Stahl oder Aluminium, die gebogen sind (d. h. nicht gerade sind), so dass
Abschnitt des Rohres ist größer als 1/300 der Länge des Rohres von der Ausrichtung
zwischen den Enden des Rohres (z. B. durch eine Schnur, die zwischen den
Enden) müssen in der Länge gekürzt oder verschrottet werden, wenn eine Verkürzung nicht praktikabel ist.
(c) Rohrförmige Bauteile von vorgefertigten Modulgerüsten, die leicht gebogen sind (weniger
als 15 mm/m Länge) müssen begradigt werden. Wenn es nicht möglich ist, die
Komponente soll verschrottet werden.
(d) Rohrteile von vorgefertigten Modulgerüsten, die stark gebogen sind, müssen
(sofern möglich) auf die nächstkleinere Größe gekürzt werden, indem die beschädigte
Teil und die Befestigung einer neuen Endverbindung. Wenn es nicht praktikabel ist, die
Komponente soll verschrottet werden.
(e) Vorgefertigte modulare Gerüstkomponenten wie Riegel, Querbalken, Streben und
Ähnliche Komponenten mit beschädigten Endbefestigungen dürfen nicht verwendet werden.

ANHANG B
MATERIALIEN, DESIGNÜBERLEGUNGEN UND HERSTELLUNG – GERADE
GERÜSTE
(Normativ)
B1 ALLGEMEIN
Bei der Auswahl der Materialien sind Festigkeit, Steifigkeit, Haltbarkeit und
Steifigkeit, die erforderlich ist, um die Konstruktions- und Betriebsanforderungen dieser Norm zu erfüllen
insbesondere im Hinblick auf kleinere Gerüste.
B2 STAHLKOMPONENTEN
Stahl muss Absatz B2, Anhang B entsprechen.
B3 Gusseisenkomponenten
Bauteile aus Gusseisen müssen Absatz B3, Anhang B entsprechen.
B4 Stahlrohr
Stahlrohre müssen im elektrischen Widerstandsschweißverfahren (ERW) hergestellt werden und eine
Mindeststreckgrenze von nicht weniger als 250 MPa und Einhaltung von AS 1163.
Stahlrohr kann aus schwarzem Stahlband oder aus feuerverzinktem Stahlband hergestellt werden
verzinkt durch ein kontinuierliches oder spezielles Verfahren gemäß AS/NZS 4792.
B5 OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON GUSSEISEN- UND STAHLKOMPONENTEN
Zu den Arten der Oberflächenbearbeitung gehören die folgenden:
(a) Verzinkte Bauteile, die nach der Fertigung verzinkt werden, müssen feuerverzinkt werden in
gemäß AS/NZS 4680. Offene Hohlprofile müssen feuerverzinkt sein
innen und außen verzinkt.
(b) Andere Beschichtungen Offene Hohlprofile müssen andere Beschichtungen aufweisen
intern und extern.
B6 ALUMINIUMKOMPONENTEN
B6.1 Aluminiumguss
Aluminiumgusskomponenten müssen Absatz A6.1, Anhang A entsprechen.
B6.2 Aluminium-Knetwerk
Bauteile aus geschmiedetem Aluminium müssen Absatz A6.2, Anhang A entsprechen.
B7 FERTIGUNG
B7.1 Scharfe Kanten
Kleinere Gerüste dürfen keine unbearbeiteten, abgescherten Metallkanten oder andere scharfe Teile aufweisen, die
Hände oder Beine ausgesetzt sind. Abgeschnittene Metallkanten, die nicht gewalzt sind, müssen so bearbeitet werden,
Entfernen Sie alle scharfen Ausfransungen, Kanten, Grate oder Sporen, die durch einen Scher- oder Schneidvorgang entstanden sind.
B7.2 Befestigungen
Bolzen- und Nietlöcher müssen genau positioniert sein und den anerkannten Standards für die
verwendetes Material. Nieten müssen richtig gesetzt sein und dürfen keine strukturellen Defekte aufweisen.

B7.3 Schweißnähte
Schweißnähte müssen den anerkannten Normen für das verwendete Material entsprechen (d. h.
AS/NZS 1665 für Aluminium und AS 1554.1 oder NZS 4704 für Stahl). Schweißspritzer und Schlacke
die den korrekten Sitz der Komponenten beeinträchtigen, müssen entfernt werden. Alle Schweißspritzer und
Schlacke auf Außenflächen muss vor dem Auftragen einer Oberflächenbehandlung entfernt werden.

ANHANG C
FLUSSDIAGRAMM FÜR DIE ENTWICKLUNG NEUER KOMPONENTEN ODER EINER GRUPPE VON
KOMPONENTEN
(Informativ)
Abbildung C1 zeigt ein Beispiel für ein Flussdiagramm zur Entwicklung neuer Einzelkomponenten
oder eine Gruppe neuer Komponenten, die zusammen ein neues vorgefertigtes
Gerüstsystem.
HINWEIS: AS/NZS 1576.3:1995 wurde zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Standards nicht überarbeitet und
Daher stimmen die nachstehenden Verweise möglicherweise nicht vollständig mit den Anforderungen dieses Standards überein.

ANHANG D
FLUSSDIAGRAMM FÜR DIE KONSTRUKTIONSPRÜFUNG EINES GERÜSTS
(Informativ)
Abbildung D1 zeigt ein Beispiel für ein Flussdiagramm zur Überprüfung der Gerüstkonstruktion.
verwendet, um sicherzustellen, dass das geplante oder errichtete Gerüst den relevanten strukturellen
Anforderungen von AS/NZS 1576.1. Es kann auch verwendet werden, um zu überprüfen oder zu kontrollieren, ob ein errichtetes
Gerüst entspricht seiner Konstruktion. Die empfohlene Methodik für die Konstruktionsprüfung ist eine
allgemeiner Natur und deckt nicht alle Einzelkomponenten des Gerüsts oder alle
Kombinationen, in denen diese Komponenten verwendet werden können. Darüber hinaus werden im Folgenden
dass die Arbeitslastgrenzen für das jeweilige Gerüst durch vorherige
Strukturanalyse und/oder Prüfung.
HINWEIS: AS/NZS 1576.3:1995 wurde zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Standards nicht überarbeitet und
Daher stimmen die nachstehenden Verweise möglicherweise nicht vollständig mit den Anforderungen dieses Standards überein.
BIBLIOGRAPHIE
ALS
1418 Kräne, Hebezeuge und Winden
1418.10(Int) Teil 10: Hubarbeitsbühnen
1418.16 Teil 16: Krane (einschließlich Hebezeuge und Winden) – Mastkletterarbeiten
Plattformen
3610 Schalung für Beton
AS/NZS
1576 Gerüstbau
1576.5 Teil 5: Vorgefertigte Splitheads und Böcke

Standards Australien
Standards Australia ist ein unabhängiges Unternehmen mit beschränkter Haftung, das
die meisten freiwilligen technischen und kommerziellen Standards in Australien. Diese Standards sind
entwickelt durch einen offenen Konsultations- und Konsensprozess, in dem alle interessierten Parteien
eingeladen, teilzunehmen. Durch ein Memorandum of Understanding mit dem Commonwealth
Standards Australia gilt als Australiens wichtigste nationale Normungsorganisation.
Standards Neuseeland
Die erste nationale Normungsorganisation wurde 1932 in Neuseeland gegründet. Die Normen
Der Council of New Zealand ist die nationale Behörde, die für die Erstellung von Standards zuständig ist.
Standards New Zealand ist der Handelszweig des Standards Council, der im Rahmen der Standards
Gesetz von 1988.
Australische/neuseeländische Standards
Im Rahmen einer Absichtserklärung zwischen Standards Australia und Standards New Zealand
Australische/neuseeländische Normen werden von Expertenausschüssen aus der Industrie erarbeitet,
Regierungen, Verbraucher und andere Sektoren. Die darin enthaltenen Anforderungen oder Empfehlungen
in veröffentlichten Standards sind ein Konsens der Ansichten der repräsentativen Interessen und berücksichtigen auch
Berücksichtigung von Kommentaren aus anderen Quellen. Sie spiegeln den neuesten Stand der Wissenschaft und Industrie wider
Erfahrung. Australische/neuseeländische Normen werden nach ihrer Veröffentlichung kontinuierlich überprüft
und werden regelmäßig aktualisiert, um dem technologischen Wandel Rechnung zu tragen.
Internationales Engagement
Standards Australia und Standards New Zealand sind dafür verantwortlich, dass die australischen
und neuseeländische Standpunkte bei der Formulierung internationaler Standards berücksichtigt werden und dass
Die neuesten internationalen Erfahrungen fließen in nationale und gemeinsame Standards ein. Diese Rolle ist von entscheidender
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